Neue Förderbedingungen 2026: Was jetzt bei KfW und BAFA gilt

Wärmepumpe vor Haus

Die neuen Förderbedingungen 2026 bringen spürbare Änderungen bei KfW und BAFA. Besonders relevant sind die neuen Fristen in der Übergangsphase, die Anpassungen bei der Heizungsförderung, neue Regeln für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle sowie deutliche Veränderungen bei der Effizienzhaus-Förderung.

Die wichtigsten Punkte fassen wir Ihnen zusammen. Das vollständige Webinar mit allen Erläuterungen und Einordnungen finden Sie hier:

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Übergangsphase: Diese Fristen sind entscheidend

Die Änderungen wurden sehr kurzfristig bekannt. In der Übergangsphase war deshalb vor allem wichtig, bereits vorbereitete Unterlagen noch rechtzeitig einzureichen.

Für Anträge zu den alten Konditionen galten folgende Fristen:

  • KfW-Anträge mit bereits vorhandener BZA können noch bis 20.07., 20:00 Uhr eingereicht werden.
  • BAFA-Anträge mit bereits vorhandener technischer Projektbeschreibung (TPB) können noch bis 20.07., 23:59 Uhr nach den alten Regeln gestellt werden.

Wichtig dabei:

  • Bereits erstellte BZAs bleiben grundsätzlich nutzbar, dann aber zu den neuen Konditionen.
  • Bereits erstellte technische Projektbeschreibungen werden hinfällig und müssen neu erstellt werden.
  • Bereits zugesagte Anträge bleiben unberührt. Wer einen Förderbescheid hat, behält den Anspruch auf die Förderung in der zum Zeitpunkt der Zusage geltenden Form.

Gerade in der Übergangsphase konnte das erhebliche Auswirkungen haben, weil sich die Förderung in vielen Fällen reduziert.

Heizungsförderung: Das ändert sich

Bei der Heizungsförderung gibt es mehrere zentrale Änderungen.

Neuer Einkommensbonus

Der Einkommensbonus wird künftig gestaffelt:

  • bis 30.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen40 %
  • bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt erhöht sich diese Grenze um 10.000 Euro
  • von 30.000 bis 40.000 Euro30 %
  • von 40.000 bis 50.000 Euro10 %

Dadurch ist theoretisch eine Gesamtförderung von bis zu 80 % möglich.

Degression bis 2030

Die Heizungsförderung wird stufenweise abgesenkt. Dabei sinken:

  • die maximal förderfähigen Kosten von 30.000 Euro auf 28.000 Euro
  • der Klimageschwindigkeitsbonus auf 16 %

Danach werden sowohl die förderfähigen Kosten als auch der Klimageschwindigkeitsbonus in weiteren Schritten reduziert. Ab 01.08.2028 sollen nur noch 25.000 Euro förderfähige Kosten möglich sein, der Klimageschwindigkeitsbonus entfällt dann.

Diese Boni und Förderbestandteile entfallen oder ändern sich

Außerdem ändern sich folgende Punkte:

  • der Effizienzbonus entfällt vollständig
  • bei Biomasseanlagen entfällt der Emissionsminderungszuschlag
  • ab Q1 2027 wird der Wechsel von Fernwärme weg nicht mehr gefördert
  • der Ersatz einer erneuerbaren-Energien-Anlage ab Baujahr 2008 wird nicht mehr gefördert
  • bei einer alten Wärmepumpe vor 2008 werden nur noch 25 % der Kosten als förderfähige Kosten angerechnet

Wärmepumpen: EU-Bonus und natürliche Kältemittel

Ab Q1 2027 soll es einen Wertschöpfungsbonus von 15 % für EU-Wärmepumpen geben. Dieser Bonus gilt auch für Anlagen aus der Schweiz und aus Großbritannien.

Die Grundlogik dazu:

  • Die Grundförderung bleibt bei 30 %
  • bei einer asiatischen Wärmepumpe liegt die Grundförderung dann nur noch bei 15 %
  • bei einer europäischen Wärmepumpe bleibt sie bei 30 %

Ab 01.01.2028 wird außerdem ein natürliches Kältemittel mit GWP bis 150 Pflicht. Welche Auswirkungen das insbesondere bei größeren Anlagen hat, erklären wir auch im eingebundenen Webinar ausführlicher.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Auch bei den Einzelmaßnahmen gibt es neue Regeln.

Neuer WPB-Bonus

Ab Anfang 2027 soll es einen WPB-Bonus geben. Er gilt für Gebäude mit einem Energiebedarf von mindestens 300 kWh und damit für besonders schlechte Gebäude im Bestand.

Der Bonus beträgt 5 % und gilt für Maßnahmen an der Gebäudehülle, außer für Fenster.

Änderungen beim iSFP-Bonus

Der iSFP-Bonus bleibt bestehen, greift aber künftig erst ab einer Investition von 30.000 Euro.

Das bedeutet:

  • Bei einer Einzelmaßnahme für 10.000 Euro gibt es 15 % Zuschuss
  • Bei größeren Maßnahmen oder kombinierten Maßnahmen kann ab 30.000 Euro zusätzlich der 5-%-Bonus hinzukommen

Der WPB-Bonus kann dabei mit dem iSFP-Bonus kombiniert werden.

Neue Staffelung nach Wohneinheiten

Auch die förderfähigen Kosten verändern sich:

  • Mit Sanierungsfahrplan gilt im Einfamilienhaus weiterhin ein Betrag von 60.000 Euro pro Wohneinheit
  • Ohne Sanierungsfahrplan sind es 30.000 Euro
  • Ab der zweiten Wohneinheit sinken die Beträge
  • Ab der siebten Wohneinheit gelten nochmals reduzierte Höchstwerte

Weitere Änderungen bei Einzelmaßnahmen

Zusätzlich gilt:

  • Beleuchtungsanträge in Nichtwohngebäuden entfallen vollständig
  • die Kumulierungsverbote werden ausgeweitet
  • mit Gewerbe zu Wohnen kann weiterhin kombiniert werden, solange Kosten nicht doppelt angerechnet werden
  • auch bei der Kombination mit Effizienzhäusern gelten neue Regeln

 

Effizienzhaus-Förderung: Deutlich reduzierte Zuschüsse

Bei den Effizienzhäusern sinkt die Förderung in fast allen Stufen pauschal um 10 %.

Ein Beispiel:

  • Beim Effizienzhaus 40 EE gab es bisher 20 % Zuschuss
  • künftig sind es nur noch 10 %

EE-Klasse wird Pflicht

Die EE-Klasse wird künftig zur Pflicht. Der bisherige Bonus dafür entfällt.

Für die Einhaltung der EE-Anforderung gilt:

  • mindestens 65 % Heizen mit erneuerbaren Energien
  • mit Pelletheizung oder Wärmepumpe wird der EE-Standard erreicht

Außerdem gilt:

  • eine Lüftungsanlage ist nicht mehr generell Pflicht
  • nur bei Effizienzhaus 40 EE und 55 EE bleibt sie erforderlich

WPB-Bonus und serielle Sanierung

Auch bei Effizienzhäusern gibt es den WPB-Bonus. Er beträgt 10 % zusätzlich.

Beispiel:

  • Effizienzhaus 55: 5 % Basisförderung
  • plus 10 % WPB-Bonus
  • ergibt 15 % Tilgungszuschuss

Für die serielle Sanierung kommen noch einmal 15 % hinzu. In der genannten Kombination ergibt sich damit ein Tilgungszuschuss von 30 %.

NH-Klasse und Lebenszyklusanalyse

Zusätzlich ist eine weitere Fördermöglichkeit angekündigt:

  • Statt einer vollständigen Nachhaltigkeitszertifizierung soll künftig eine Lebenszyklusanalyse (LCA) ausreichen

In der beschriebenen Kombination wären dadurch weitere 5 % möglich, also insgesamt 35 % Tilgungszuschuss.

Zinsen sollen stärker unterstützen

Bei der Effizienzhaus-Sanierung sollen die reduzierten Zuschüsse durch attraktivere Zinsen teilweise aufgefangen werden. Als Ziel wurde genannt, die Zinsen bei Effizienzhaussanierungen auf 2 % unter Markt zu bringen.

Die Einordnung dazu und warum die Zinshöhe ein wichtiges Steuerungsinstrument ist, wird im Webinar ebenfalls ausführlich erläutert.

Nichtwohngebäude: Neue Höchstbeträge

Für Nichtwohngebäude gelten neue Höchstbeträge bei den förderfähigen Kosten:

  • bis 150 Quadratmeter28.000 Euro Höchstbetrag
  • bis 400 Quadratmeter197 Euro pro Quadratmeter
  • darüber hinaus sinken die maximal förderfähigen Kosten weiter

Auch hier ist eine weitere Absenkung im Zeitverlauf vorgesehen.

Fazit

Die neuen Förderbedingungen 2026 verändern viele Programme spürbar. Besonders deutlich wird das bei der Heizungsförderung, bei den Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und bei der Effizienzhaus-Förderung.

Wichtige Punkte sind vor allem:

  • die Fristen in der Übergangsphase
  • die neue Staffelung beim Einkommensbonus
  • sinkende förderfähige Kosten
  • neue Boni wie der WPB-Bonus
  • deutlich reduzierte Zuschüsse im Effizienzhaus-Bereich

Wer sich einen vollständigen Überblick verschaffen möchte, findet im eingebundenen Webinar die komplette Einordnung mit Beispielen und den anschließenden Fragen aus der Praxis.

FAQ: Fragen aus dem Webinar

1. Ändert sich etwas an den Voraussetzungen für den Antragsteller? In meinem Fall bin ich Eigentümer des Hauses, wohne dort aber nicht selbst. Meine Eltern haben lebenslanges Wohnrecht und bewohnen das Haus. Können künftig auch die Bewohner den Förderantrag stellen oder bleiben die Eigentümer Antragsteller?

Auch Bewohner beziehungsweise Mieter können theoretisch einen Antrag stellen. Der Nachteil ist, dass sie nicht vom Klimageschwindigkeitsbonus profitieren können. Dieser gilt weiterhin nur für selbstnutzende Wohneigentümer, die dort gemeldet sind und Eigentümer des Objekts sind. Andere Förderungen, etwa für Effizienzhaus oder Sanierung, können dagegen grundsätzlich auch von anderen Antragstellern genutzt werden.

2. Sind die Kosten für Rückbau beziehungsweise Stilllegung des Gasanschlusses durch den Netzbetreiber im Rahmen der Heizungsförderung förderfähig oder können sie an anderer Stelle berücksichtigt werden?

Diese Kosten sind grundsätzlich förderfähig. Dazu wurden auch Gerichtsurteile erwähnt, etwa zur Frage der Rechtmäßigkeit und Höhe.

3. Ist der Neubau von den Änderungen zunächst nicht betroffen?

Ja. Der Neubau ist grundsätzlich nicht betroffen. Lediglich das Portal war in der Übergangszeit teilweise mit betroffen, sodass Anträge im Familienprogramm vorübergehend nicht gestellt werden konnten.

4. Wie werden erdgasbetriebene Blockheizkraftwerke künftig gefördert?

Erdgasbetriebene BHKW werden über die BEG nicht gefördert. Es kann andere Fördermöglichkeiten geben, innerhalb der BEG sind sie jedoch nicht genannt. Möglich sind in Einzelfällen Hybridanlagen, bei denen der förderfähige Wärmepumpenteil berücksichtigt wird.

Förderung 15 % plus 5 % durch iSFP ab 30.000 Euro: In welchem Zeitraum summiert sich das, damit man irgendwann über 30.000 Euro kommt? 15 Jahre, während der iSFP läuft?

Das gilt pro Antrag. Wenn in einem Antrag mehrere Maßnahmen kombiniert werden und dadurch die Schwelle von 30.000 Euro erreicht wird, kann der Bonus greifen. Ein späteres Aufsummieren über mehrere Jahre ist nicht möglich.

5. Werden die Preise für Wärmepumpen wegen der Änderung der Förderhöhe leicht sinken?

Kurzfristig wird das eher nicht erwartet. Als Begründung wurden die weiterhin hohe Nachfrage, die Auslastung vieler Betriebe und die allgemeine Kostenentwicklung genannt. Langfristig wurde das eher für möglich gehalten.

6. Wie ist das Thema serielle Sanierung in der Praxis einzuschätzen?

Die serielle Sanierung wurde grundsätzlich positiv eingeordnet, gerade wegen der Vorteile des Holzbaus und der hohen Förderung. Gleichzeitig bleibt sie eher ein Nischenthema.

Genannt wurden dabei vor allem diese Punkte:

  • hohe Anforderungen an die Maßgenauigkeit im Bestand
  • erheblicher Planungs- und Umsetzungsaufwand
  • sehr hochwertige und entsprechend teure Fassadenlösungen
  • Größere Kosteneinsparungen werden deshalb in der Praxis eher nicht gesehen.

7. Ist für den Förderantrag bereits ein verbindlicher Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer konkreten Fachunternehmung erforderlich? Oder kann das Installationsunternehmen nach Erhalt der Förderzusage noch gewechselt werden, wenn sich an der Technik nichts ändert?

Vor Antragstellung erfolgt in der Regel eine Beauftragung mit aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen. Ein Wechsel des Unternehmens ist aus Sicht der Förderrichtlinie grundsätzlich möglich. Entscheidend ist dann aber, wie man zivilrechtlich aus dem bereits geschlossenen Vertrag wieder herauskommt, falls der ursprünglich beauftragte Betrieb auf der Durchführung besteht.

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