Heizungstausch ohne 65-Prozent-Regel: der neue Optionenkatalog

Wohnhaus mit zehn Heizoptionen im Überblick.

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) fällt die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen ersatzlos weg. An ihre Stelle tritt ein Katalog aus zehn zulässigen Optionen, aus dem Eigentümer frei wählen und die sich auch kombinieren lassen (§ 42 Abs. 2 GModG, BT-Drs. 21/7009, S. 29 bis 30). Statt eines rechnerischen Nachweises für jede Anlage gelten nur noch die Maßgaben der §§ 43 bis 46, also Bioanteile bei fossilen Kesseln, Qualitätsanforderungen bei Solarthermie und Biomasse sowie ein Hüllen-Bonus bei Stromdirektheizungen. 

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Die 65-Prozent-Pflicht der §§ 71 bis 73 GEG ist gestrichen. Ein Erfüllungsnachweis pro Anlage entfällt (§ 42 GModG).
  • Zehn Optionen stehen zur Wahl, darunter erstmals hocheffiziente KWK-Anlagen. Auch Kombinationen sind zulässig.
  • Fossile Kessel bleiben erlaubt, sind aber ab 2029 an die Bio-Treppe des § 43 gebunden: zunächst 10 Prozent, anschließend 15, 30 und 60 Prozent bis 2040.
  • Der Katalog gilt entsprechend auch im Neubau (§ 10 Abs. 2 Nr. 3). Der bisherige 65-Prozent-Nachweis entfällt damit ebenfalls.
  • Stromdirektheizungen setzen eine verbesserte Gebäudehülle voraus: im Neubau 45 Prozent und im Bestand 30 Prozent besser als der jeweilige Grenzwert (§ 46).
  • Stand: Anfang Juli 2026 wurde das Gesetz von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

 

Was genau wegfällt 

Das GEG 2024 verlangte für jede neu eingebaute Heizung den Nachweis, dass sie mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellt. Dazu kamen Betriebsverbote, die 30-Jahre-Regel für alte Kessel und eine verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer fossilen Heizung. 

Das GModG streicht diesen Block. Die §§ 71 bis 73 GEG entfallen, und mit ihnen die prozentuale Erfüllungsrechnung, die Betriebsverbote und die Beratungspflicht vor dem fossilen Einbau. An ihre Stelle tritt ein einfacherer Mechanismus: Wer eine Anlage aus dem Katalog des § 42 einbaut, erfüllt die Anforderung. Der Nachweisaufwand verlagert sich von der Anlagenrechnung auf wenige, klar benannte Maßgaben. 

Das ist der Kern der Systemumstellung. Vorher musste jede Lösung rechnerisch belegen, dass sie genug erneuerbare Wärme liefert. Jetzt entscheidet die Zugehörigkeit zu einer Kategorie, und die Anforderung an die Klimawirkung wandert entweder in den Brennstoff (Bio-Treppe, Quote) oder in die Gebäudehülle (Stromdirektheizung). 

 

Die zehn Optionen im Überblick

Option Kurzcharakter Maßgabe
Gas, Heizöl, Flüssiggas Fossiler Kessel, weiterhin zulässig Bio-Treppe nach § 43 ab 2029
Wärmepumpe Elektrische Wärmeerzeugung mit Luft, Sole oder Wasser als Wärmequelle Keine zusätzliche Maßgabe im Katalog
Solarthermie Thermische Solaranlage zur Wärmegewinnung Qualitätsanforderungen nach § 44, insbesondere Solar Keymark
Biomasse und Wasserstoff Einschließlich handbeschickter Anlagen Anforderungen nach § 45
Wärmepumpen-Hybridheizung Kombination aus Wärmepumpe und Heizkessel Der Kesselanteil unterliegt § 43
Solarthermie-Hybridheizung Kombination aus Solarthermieanlage und Heizkessel Der Kesselanteil unterliegt § 43
KWK-Anlage Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, neu im Katalog Nach Maßgabe des GModG
Stromdirektheizung Direkte elektrische Wärmeerzeugung Erhöhte Anforderungen an die Gebäudehülle nach § 46
Wärmenetz-Anschluss Anschluss an ein Wärmenetz über eine Hausübergabestation Der Anschluss an das Wärmenetz genügt
Innovative Lösung Auffangoption für neue oder alternative Technologien Einzelfallnachweis erforderlich

 

Zwei Punkte sind in der Beratung besonders relevant. Erstens: Kombinationen sind ausdrücklich zulässig. Eine Wärmepumpe mit Spitzenlastkessel, eine Solaranlage auf dem Dach plus Wärmenetzanschluss, eine KWK-Anlage im Verbund mit Solarthermie, all das passt in den Katalog, ohne dass ein Prozentsatz nachgerechnet werden muss. Zweitens: Die KWK-Anlage ist neu aufgenommen. Für Gewerbebetriebe mit hohem und gleichzeitigem Strom- und Wärmebedarf öffnet das eine Tür, die im GEG 2024 praktisch zu war. 

 

Fossil bleibt erlaubt, aber nicht folgenlos 

Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen dürfen weiter eingebaut werden. Das ist die Botschaft, die in der Öffentlichkeit am schnellsten ankam. Der zweite Teil der Botschaft geht oft unter: Für jede nach Inkrafttreten neu eingebaute fossile Heizung startet 2029 die sogenannte Bio-Treppe nach § 43 Abs. 1 (BT-Drs. 21/7009, S. 31). 

Der geforderte Anteil an grünem Brennstoff steigt in vier Stufen: 

  • 10 Prozent ab 2029 
  • 15 Prozent ab 2030 
  • 30 Prozent ab 2035 
  • 60 Prozent ab 2040 

Gemeint ist ein bilanzieller Anteil an der Jahreswärme, geregelt über den Liefervertrag, nicht über die Technik am Kessel. Zulässig sind Biomethan, Bioöl (HVO oder FAME), biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger oder türkiser Wasserstoff einschließlich Derivate. Die Pflicht trifft den Betreiber der Anlage (§ 43 Abs. 6), nicht zwingend den Eigentümer. Nachgewiesen wird über die Lieferantenbestätigung in jeder Abrechnung (§ 96), fünf Jahre aufzubewahren, bei Verstoß droht ein Bußgeld bis 5.000 Euro. 

Für Bestandsanlagen gilt die Treppe nicht. Wer heute eine funktionierende Gas- oder Ölheizung betreibt, muss nichts nachrüsten und nichts umstellen. Die Details der Bio-Treppe und die legalen Wege daran vorbei behandeln wir in den nächsten beiden Teilen dieser Serie. 

 

Die vier Maßgaben, auf die es ankommt 

Der Katalog ist offen, die Maßgaben sind es nicht. Vier Regeln bestimmen, ob eine gewählte Option in einem konkreten Gebäude tatsächlich trägt: 

§ 43, Bio-Treppe. Betrifft alle Optionen mit fossilem Brennstoffanteil, also auch den Kessel in einer Hybridlösung. Sie ist kein Einbauverbot, sondern ein Kostenpfad über die Betriebsjahre.

§ 44, Solarthermie. Die Anlage muss die Qualitätsanforderung erfüllen, in der Praxis über die Zertifizierung nach Solar Keymark. Das ist bei marktüblichen Kollektoren der Normalfall, sollte in der Ausschreibung aber ausdrücklich gefordert werden.

§ 45, feste Biomasse. Auch handbeschickte Anlagen sind zugelassen. Die Anforderungen an Feuerungsanlage und Brennstoff stehen im Paragrafen und sind vor der Auswahl zu prüfen.

§ 46, Stromdirektheizung. Hier hängt die Zulässigkeit an der Gebäudehülle. Im Neubau muss die Hülle 45 Prozent besser sein als der Grenzwert nach §§ 16 und 19, im Bestand 30 Prozent besser. Ausgenommen sind der Austausch einer einzelnen Einzelraumheizung sowie selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Praktisch heißt das: Elektrodirektheizung ist zulässig, wenn der Wärmebedarf durch die Hülle deutlich abgesenkt wurde.

Der Katalog gilt im Neubau entsprechend. § 10 Abs. 2 Nr. 3 verweist auf § 42, sodass auch bei Neubauten kein 65-Prozent-Nachweis mehr geführt wird. Die Anforderungen an den Neubau laufen stattdessen über das Referenzgebäude und, ab 2028 beziehungsweise 2030, über das Nullemissionsgebäude. 

 

Einordnung aus der Energieberatungspraxis 

Die freie Wahl ist nicht das Ende der Entscheidung, sondern ihr Anfang. Vor dem GModG hat die 65-Prozent-Regel viele Varianten von vornherein ausgeschlossen. Jetzt sind zehn Wege offen, und die Verantwortung für die richtige Wahl liegt wieder vollständig beim Eigentümer. 

Für die Praxis heißt das:

  • Erst die Hülle, dann die Anlage. Die Heizlast entscheidet über Größe, Kosten und Betriebspunkt jeder Option. Wer die Anlage vor der Hülle festlegt, dimensioniert regelmäßig zu groß und zahlt zweimal. Bei der Stromdirektheizung ist die Reihenfolge sogar gesetzlich vorgezeichnet, weil der Hüllen-Bonus des § 46 die Eintrittskarte ist.
  • Fossil ehrlich durchrechnen. Ein Gaskessel ist in der Anschaffung günstiger. Über die Nutzungsdauer kommen Bio-Anteil ab 2029, CO₂-Preis, Netzentgelte und die Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote nach § 42a dazu. Diese Positionen haben Datum und Richtung, sie gehören in jede Vollkostenrechnung.
  • Vermieter rechnen doppelt. Über § 559f BGB und die CO₂-Kostenteilung wirkt die Heizungswahl direkt auf Umlagefähigkeit und Betriebskosten. Die günstigste Investition ist nicht automatisch die günstigste Miete.
  • Gewerbe prüft KWK und Netz. Für Betriebe mit gleichzeitigem Strom- und Wärmebedarf lohnt der Blick auf die neu aufgenommene KWK-Option, für Standorte in Netzgebieten der Vergleich mit dem Wärmenetzanschluss inklusive Preisgleitklausel.
  • Die Beratungspflicht ist weg, der Beratungsbedarf nicht. Die verpflichtende Beratung vor dem fossilen Einbau ist ersatzlos gestrichen. Damit fehlt genau die Stelle, an der bisher jemand auf die Folgekosten hingewiesen hat.

Der Blick von der Werkbank: Die häufigste teure Fehlentscheidung ist nicht die falsche Technik, sondern die richtige Technik zur falschen Zeit. Ein Kessel, der drei Jahre vor der Fassadensanierung ausgelegt wird, ist danach zu groß. Eine Wärmepumpe in einem ungedämmten Haus läuft im teuren Betriebspunkt. Der Optionenkatalog macht die Auswahl freier, er macht die Reihenfolge aber nicht weniger wichtig. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung, sie ordnet die Regeln aus Sicht der Energieberatungspraxis. 

 

Häufige Fragen (FAQ) 

Ist die 65-Prozent-Regel wirklich vollständig weg?

Ja. Die §§ 71 bis 73 GEG mit der 65-Prozent-Pflicht, den Betriebsverboten und der 30-Jahre-Regel sind gestrichen. An ihre Stelle tritt der Optionenkatalog des § 42. Ein rechnerischer Erfüllungsnachweis für die einzelne Anlage entfällt, stattdessen gelten die Maßgaben der §§ 43 bis 46 für bestimmte Optionen.

Darf ich noch eine reine Gasheizung einbauen?

Ja, Gas, Heizöl und Flüssiggas stehen im Katalog. Für nach Inkrafttreten neu eingebaute Anlagen gilt aber ab 2029 die Bio-Treppe nach § 43: 10 Prozent grüner Brennstoffanteil, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent, ab 2040 60 Prozent. Das ist eine Frage des Liefervertrags und damit der Betriebskosten.

Kann ich mehrere Optionen kombinieren?

Ja, Kombinationen sind ausdrücklich zulässig. Wärmepumpen-Hybrid und Solarthermie-Hybrid stehen sogar als eigene Optionen im Katalog. Enthält die Kombination einen fossilen Kessel, unterliegt dieser Anteil weiterhin den Anforderungen des § 43.

Wann ist eine Stromdirektheizung zulässig?

Wenn die Gebäudehülle deutlich besser ist als gefordert: im Neubau 45 Prozent besser als der Grenzwert nach §§ 16 und 19, im Bestand 30 Prozent besser (§ 46). Ausgenommen sind der Austausch einer Einzelraumheizung und selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Ohne guten Wärmeschutz bleibt Direktstrom im Regelfall unwirtschaftlich.

Gilt der Katalog auch für Neubauten?

Ja, über den Verweis in § 10 Abs. 2 Nr. 3 gilt § 42 im Neubau entsprechend. Auch dort gibt es keinen 65-Prozent-Nachweis mehr. Die eigentliche Anforderung im Neubau kommt über das Referenzgebäude und ab 2028 für öffentliche Nichtwohngebäude sowie ab 2030 für alle Neubauten über das Nullemissionsgebäude.

 

Fazit

Der Optionenkatalog des § 42 ersetzt eine Rechenpflicht durch eine Auswahl. Zehn Wege stehen offen, Kombinationen sind erlaubt, fossile Kessel bleiben zulässig. Die Anforderung an die Klimawirkung verschwindet dabei nicht, sie wandert in den Brennstoff und in die Gebäudehülle. Wer die Maßgaben der §§ 43 bis 46 mitdenkt und die Reihenfolge von Hülle und Anlage einhält, trifft eine Entscheidung, die auch in zehn Jahren noch trägt. 

WERK.E begleitet Eigentümer, Vermieter und Gewerbebetriebe in Ostwestfalen-Lippe und überregional bei genau dieser Entscheidung: Heizlast und Hülle zuerst, dann der Variantenvergleich über die Vollkosten inklusive Bio-Anteil, CO₂-Preis und Förderung. Sprechen Sie uns an, bevor der Kessel bestellt ist. 

 

Quellen

  • Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gebäudeenergierechts (Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG), BT-Drs. 21/7009: § 42 Abs. 2 (Optionenkatalog, S. 29 bis 30), § 43 Abs. 1 (Bio-Treppe, S. 31), § 43 Abs. 6 (Betreiberpflicht), § 44 (Solarthermie), § 45 (Biomasse und Wasserstoff), § 46 (Stromdirektheizung), § 42a (Grüngas- und Grünheizölquote), § 96 (Nachweise), § 10 Abs. 2 Nr. 3 (Anwendung im Neubau).
  • Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD, Neufassung).
  • GEG-Infoportal des Bundes, Chronologie zum Gebäudemodernisierungsgesetz (abgerufen Juli 2026).

Stand: 31. Juli 2026. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die angegebenen Seitenfundstellen beziehen sich auf die BT-Drs. 21/7009. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.

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