Fällt die Heizung irreparabel aus, darf sofort ein neuer Gas-, Öl- oder Flüssiggaskessel eingebaut werden. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verlangt dafür keine Übergangsfrist und keine Genehmigung, denn die 65-Prozent-Pflicht des alten GEG ist ersatzlos entfallen. Was der Havariefall bewirkt, ist etwas anderes: Er verschiebt den Pflichtanteil an grünem Brennstoff aus der Bio-Treppe des § 43 um zwölf Monate ab dem Einbau. Geregelt ist das in § 43 Abs. 7 GModG.
Zuletzt aktualisiert: August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Die alte Fünf-Jahres-Übergangsfrist bei Heizungshavarie (§ 71i GEG) gibt es nicht mehr. Sie war an die 65-Prozent-Pflicht gekoppelt, und die ist mit dem GModG weggefallen.
- Die neue Havarie-Regel des § 43 Abs. 7 GModG betrifft ausschließlich den Pflichtanteil an grünem Brennstoff, nicht die Wahl der Heizung.
- Fall 1, Havarie und Einbau im Jahr 2028: Die Bio-Treppe greift erst zwölf Monate nach dem Einbau, nicht schon am 1. Januar 2029.
- Fall 2, Havarie ab 2029 mit einer bereits quotenpflichtigen Anlage: Die im Ausfallzeitpunkt geltende Stufe gilt zwölf Monate ab Einbau fort, danach die dann aktuelle Stufe.
- Fall 3, Havarie ab 2029 mit einer Altanlage aus der Zeit vor dem GModG: zwölf Monate lang gar keine Quote, danach die dann geltende Stufe.
- Bei vermieteten Gebäuden pausiert auch die hälftige Kostenteilung nach § 5a CO2KostAufG für zwölf Monate, wenn im Ausfallzeitpunkt keine Pflicht nach § 43 Abs. 1 bestand.
- Stand: GModG verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 Nr. 226, in Kraft seit 29. Juli 2026.
Warum sich die Frage im Havariefall völlig verschoben hat
Bis zum Sommer 2026 war der kaputte Kessel im Januar ein rechtliches Problem. Das GEG verlangte für neu eingebaute Heizungen einen Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energie, und § 71i schuf dafür ein Notventil: Nach einer Havarie durfte fünf Jahre lang eine Anlage betrieben werden, die diese Anforderung nicht erfüllt. Fünf Jahre, um zu dämmen, Heizflächen zu tauschen, auf ein Wärmenetz zu warten oder die kommunale Wärmeplanung abzuwarten. Diese Frist war der meistgenutzte Rettungsanker der letzten Jahre.
Mit dem GModG ist dieser Rettungsanker verschwunden, und zwar aus einem einfachen Grund: Es gibt nichts mehr, wovor er retten müsste. Die §§ 71 bis 73 GEG sind gestrichen, die 65-Prozent-Pflicht existiert nicht mehr. An ihre Stelle tritt der Optionenkatalog des § 42, der zehn Erfüllungsoptionen einschließlich der reinen Gas- oder Ölheizung nennt. Wer nach einem Ausfall einen Brennwertkessel einbauen lässt, erfüllt das Gesetz damit unmittelbar, ohne Frist, ohne Nachweis, ohne Ausnahmetatbestand.
Die neue Havarie-Regel setzt deshalb an einer ganz anderen Stelle an. Sie schützt nicht die Anlagenwahl, sondern den Brennstoff. Denn wer ab dem 29. Juli 2026 eine fossile Heizung neu einbaut, gerät in die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1: 10 Prozent grüner Brennstoff ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040. Genau diese Quote verschiebt § 43 Abs. 7 im Havariefall um zwölf Monate.
Der Gedanke dahinter ist praktisch. Wer im Winter unter Zeitdruck einen Kessel ersetzen lässt, hat oft noch einen vollen Öltank im Keller oder einen laufenden Gasliefervertrag mit fester Laufzeit. Diese Mengen und Verträge lassen sich nicht binnen Tagen auf ein Produkt mit Bioanteil umstellen. Die zwölf Monate sind die Zeit, den Liefervertrag geordnet umzustellen.
Die drei Havariefälle, sortiert
§ 43 Abs. 7 besteht aus drei Sätzen und regelt damit zwei Zeiträume. Zusammen mit der Vorgeschichte der ausgefallenen Anlage ergeben sich drei Konstellationen, die sich in der Praxis deutlich unterscheiden.
| Fall | Situation | Folge für die Quote |
|---|---|---|
| 1 | Irreparabler Ausfall, Einbau der neuen Anlage zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2028 | Pflicht nach § 43 Abs. 1 gilt erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau |
| 2 | Ausfall und Einbau ab 1. Januar 2029, die ausgefallene Anlage unterlag bereits der Quote | Die im Ausfallzeitpunkt geltende Stufe gilt zwölf Monate ab Einbau fort, danach die dann bestehende Stufe |
| 3 | Ausfall und Einbau ab 1. Januar 2029, die ausgefallene Anlage stammt aus der Zeit vor dem GModG | Zwölf Monate keine Quote, danach die dann geltende Stufe |
Fall 1: Havarie im Jahr 2028
Der Wortlaut des § 43 Abs. 7 Satz 1 ist eindeutig: Wird die neue Anlage wegen eines irreparablen Ausfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 eingebaut, gilt die Pflicht nach Absatz 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau.
Schematisches Beispiel: Der Kessel gibt am 20. Februar 2028 auf, der neue Gaskessel läuft am 3. März 2028. Ohne die Havarie-Regel würde die erste Stufe der Bio-Treppe am 1. Januar 2029 greifen, also nach zehn Monaten. Mit der Regel beginnt die Quote am 3. März 2029. Der Zeitgewinn beträgt hier also rund zwei Monate.
Das klingt nach wenig, und es ist auch wenig. Fall 1 ist die schwächste der drei Varianten, weil das Jahr 2028 ohnehin quotenfrei ist. Wirklich Luft verschafft die Regel erst denen, die spät im Jahr 2028 einbauen: Bei einem Einbau im November 2028 verschiebt sich die 10-Prozent-Stufe bis in den November 2029.
Fall 2: Havarie ab 2029, die alte Anlage war schon quotenpflichtig
Ab dem 1. Januar 2029 funktioniert die Regel anders. Nach § 43 Abs. 7 Satz 2 gilt eine im Zeitpunkt des Ausfalls etwaig bestehende Pflicht nach Absatz 1 für zwölf Monate ab dem Einbau der neuen Anlage fort. Satz 3 ergänzt: Danach ist Absatz 1 mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflicht anzuwenden.
Der Effekt ist ein Einfrieren der Stufe, kein Aussetzen der Quote. Schematisches Beispiel: Ein Gaskessel, der 2027 eingebaut wurde, fällt im Juni 2034 aus, der Ersatzkessel läuft im Juli 2034. Im Ausfallzeitpunkt galt die Stufe von 15 Prozent. Diese 15 Prozent gelten bis Juli 2035 weiter, obwohl die Bio-Treppe zum 1. Januar 2035 auf 30 Prozent gestiegen ist. Ab Juli 2035 gilt dann die aktuelle Stufe, also 30 Prozent.
Der Vorteil liegt hier nicht in der Befreiung, sondern in der Planbarkeit: Der bestehende Liefervertrag mit 15 Prozent Bioanteil muss nicht mitten in der Havarie neu verhandelt werden.
Fall 3: Havarie ab 2029, die alte Anlage stammt von vor dem GModG
Das ist der praktisch wichtigste Fall, und er ergibt sich aus dem Wort „etwaig“ in Satz 2. Bestand im Ausfallzeitpunkt keine Pflicht nach Absatz 1, dann gilt eben keine Pflicht für zwölf Monate fort.
Wer heute eine Gasheizung von 2011 im Keller hat, ist von der Bio-Treppe nicht betroffen. Sie gilt nur für Anlagen, die ab dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden. Fällt diese Anlage 2031 irreparabel aus und wird durch einen neuen Gaskessel ersetzt, dann greift für zwölf Monate ab Einbau überhaupt keine Quote. Erst danach gilt die dann aktuelle Stufe, im Beispiel also 15 Prozent.
Das ist der eigentliche Unterschied zum geplanten Tausch: Wer denselben Kessel 2031 freiwillig gegen ein neues Gasgerät tauscht, ist ab dem ersten Betriebstag quotenpflichtig. Wer wartet, bis das Gerät stirbt, bekommt zwölf Monate geschenkt. Diese Asymmetrie sollte niemand zur Strategie machen, aus Gründen, auf die der Praxisteil unten zurückkommt.
Was „irreparabler Ausfall“ bedeutet, und was er nicht bedeutet
Der Begriff ist der Angelpunkt der ganzen Vorschrift, und er ist im Gesetzestext nicht definiert. Die Gesetzesbegründung ordnet ihn ein (BT-Drs. 21/7009, S. 169), im Streitfall entscheidet die Auslegung.
Aus der Beratungspraxis lassen sich drei Punkte festhalten, die selten strittig sind:
Irreparabel heißt technisch nicht reparierbar, nicht unwirtschaftlich reparierbar. Ein Wärmetauscher mit Riss in einem 25 Jahre alten Kessel, für den es keine Ersatzteile mehr gibt, ist der Standardfall. Ein Gerät, das mit einer teuren, aber verfügbaren Reparatur wieder liefe, ist es nicht ohne Weiteres. Wer sich auf die Havarie-Regel stützt, sollte diese Unterscheidung belegen können.
Der Nachweis entsteht am Tag des Ausfalls, nicht ein Jahr später. Die entscheidenden Dokumente sind der Bericht des Heizungsbauers mit Fehlerbild und Aussage zur Reparaturfähigkeit, gegebenenfalls die Bestätigung, dass Ersatzteile nicht mehr lieferbar sind, sowie das Datum der Inbetriebnahme der neuen Anlage. Beides gehört in dieselbe Ablage wie die Rechnung. Wer diese Unterlagen nicht hat, hat die zwölf Monate faktisch nicht.
Der Fristlauf hängt am Einbau, nicht am Ausfall. Alle drei Sätze des Absatzes 7 rechnen ab dem Einbau der neuen Heizungsanlage. Eine Notheizung, ein Mietkessel oder eine wochenlange Provisorienphase verschiebt den Start also nach hinten. Das ist eher hilfreich als schädlich, sollte aber sauber dokumentiert sein, weil Ausfall- und Einbaudatum dann auseinanderfallen.
Zu beachten ist außerdem, wer die Pflicht überhaupt trifft. Nach § 43 Abs. 6 GModG erfüllt sie der Betreiber der Heizungsanlage, nicht zwingend der Eigentümer des Gebäudes. Bei Contracting-Modellen, bei vermieteten Objekten mit Betreibermodell und in Wohnungseigentümergemeinschaften ist das die erste Frage, die geklärt gehört, noch vor der Frage nach der Quote. Ein Verstoß gegen die Quotenpflicht ist bußgeldbewehrt (§ 108 GModG).
Was parallel weiterläuft: Mietrecht, Beratung, Förderung
Die zwölf Monate wirken nicht nur im Heizungsrecht. Drei Nebenwirkungen sind in der Praxis relevant.
Mietrecht. Bei vermieteten Gebäuden greift für Heizungen nach § 43 ab 2028 kein Stufenmodell mehr, sondern die feste hälftige Aufteilung der CO₂-Kosten und der Gasnetzentgelte (§ 5a CO2KostAufG, BT-Drs. 21/7009, S. 129 ff.). Auch hier gibt es eine Havarie-Klausel: § 5a Abs. 4 setzt die Aufteilung für zwölf Monate ab dem Einbau aus, wenn im Zeitpunkt des irreparablen Ausfalls keine Pflicht nach § 43 Abs. 1 bestand. Die Havarie-Logik läuft im Mietrecht also parallel zum Heizungsrecht, mit derselben Frist und derselben Anknüpfung. Die weiteren Verschiebungen bei der Kostenteilung stehen in diesem Teil der Serie.
Beratungspflicht. Die verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer fossilen Heizung nach § 71 Abs. 11 GEG ist ersatzlos gestrichen. Das entlastet vor allem den Havariefall, in dem sie regelmäßig als Formalie im Wege stand. Fachlich ändert das nichts daran, dass eine überhastete Kesselentscheidung teuer werden kann, sie ist nur nicht mehr vorgeschrieben.
Förderung. Der Ersatz durch einen fossilen Kessel ist nicht förderfähig. Gefördert wird der Heizungstausch auf Basis erneuerbarer Energien. Wer im Havariefall den schnellen Gaskessel wählt, verzichtet damit nicht nur auf die Förderung dieser Maßnahme, sondern verschiebt sie um die Nutzungsdauer des neuen Geräts nach hinten. Das ist der teuerste Teil der Havarie und steht in keiner Rechnung des Heizungsbauers.
Einordnung aus der Energieberatungspraxis
Nach mehreren hundert Beratungen im Bestand ist der Befund ziemlich stabil: Der Havariefall ist selten ein Überraschungsfall. In den allermeisten Kellern kündigt sich der Ausfall über Jahre an, durch Störungsmeldungen, steigende Reparaturkosten, Ersatzteilprobleme oder schlicht durch das Baujahr auf dem Typenschild. Was überraschend kommt, ist nicht der Defekt, sondern der Zeitpunkt.
Daraus folgt der wichtigste Rat, den dieser Artikel geben kann: Die Havarie-Entscheidung gehört vorbereitet, nicht getroffen. Wer erst am Ausfalltag anfängt zu denken, entscheidet unter maximalem Druck über eine Anlage, die zwanzig Jahre läuft, und zwar meistens für das Gerät, das der Heizungsbauer gerade auf dem Lager hat.
Konkret heißt Vorbereitung dreierlei:
Erstens die Frage klären, ob das Gebäude überhaupt wärmepumpentauglich ist, bevor es eilig wird. Dafür braucht es eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1 und einen ehrlichen Blick auf die vorhandenen Heizflächen. Das Ergebnis ist entweder eine Freigabe, dann ist die Havarie kein Drama mehr, oder eine Liste mit zwei bis drei Maßnahmen, die vorher passieren müssen. Diese Prüfung kostet einen Bruchteil des Kesselpreises und ist der Kern unserer Arbeit bei der Heizungsmodernisierung im Bestand.
Zweitens den Förderweg vorher kennen. Die Förderung des Heizungstauschs setzt einen Antrag vor der Beauftragung voraus. Im Havariefall ist genau das der Engpass. Wer die Antragslogik und die nötigen Unterlagen vorher einmal durchgespielt hat, kann sie im Ernstfall in Tagen abwickeln statt in Wochen. Wir bereiten das in der Fördermittelberatung regelmäßig als Schubladenlösung vor, gerade für Eigentümer mit einem Kessel jenseits der zwanzig Jahre.
Drittens die Zwischenlösung mitdenken. Fällt der Kessel in der Heizperiode aus und ist das Gebäude noch nicht so weit, ist ein Mietkessel für eine Saison oft die bessere Entscheidung als ein neuer fossiler Kessel für zwanzig Jahre. Die zwölf Monate des § 43 Abs. 7 helfen dabei sogar, denn sie rechnen ab dem Einbau der neuen Anlage, nicht ab dem Ausfall.
Ein Wort zur Versuchung, den Ausfall abzuwarten, um die zwölf Monate mitzunehmen: Das rechnet sich nicht. Der Zeitgewinn betrifft einen einstelligen Prozentanteil am Brennstoff für ein Jahr. Dem stehen der Ausfall in der Heizperiode, der Preisaufschlag für kurzfristige Verfügbarkeit, die eingeschränkte Geräteauswahl und die verpasste Förderung gegenüber. Wer eine fossile Anlage plant, plant sie besser in Ruhe. Wer eine Wärmepumpe plant, sollte sie erst recht nicht vom Defekt des alten Geräts abhängig machen.
Für vermietete Objekte kommt eine vierte Ebene hinzu. Fällt die Entscheidung dort auf eine Wärmepumpe, hängt die volle Modernisierungsumlage am Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nach § 559f BGB, und dieser Nachweis muss vor der Inbetriebnahme entstehen, nicht später aus Betriebsdaten. Im Havariefall ist das erfahrungsgemäß der Punkt, der als Erstes untergeht. Der nächste Teil dieser Serie behandelt ihn im Detail.
Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Sie beschreibt, wie sich die Vorschrift in der Energieberatungspraxis auswirkt.
Häufige Fragen
Darf ich nach einem Heizungsausfall noch eine Gasheizung einbauen?
Ja. Die 65-Prozent-Pflicht des alten GEG ist mit dem GModG entfallen. Der Optionenkatalog des § 42 nennt die reine Gas-, Öl- und Flüssiggasheizung ausdrücklich als zulässige Option. Eine Übergangsfrist oder eine Ausnahmegenehmigung braucht es dafür nicht mehr, weder im Havariefall noch beim geplanten Tausch. Was bleibt, ist die Bio-Treppe des § 43 für den Brennstoff.
Was genau bringen die zwölf Monate nach § 43 Abs. 7?
Sie verschieben den Pflichtanteil an grünem Brennstoff, nicht mehr und nicht weniger. Bei einem Einbau im Jahr 2028 greift die Quote erst zwölf Monate nach dem Einbau. Ab 2029 gilt die im Ausfallzeitpunkt bestehende Stufe für zwölf Monate fort. Bestand im Ausfallzeitpunkt keine Pflicht, etwa weil die alte Anlage von vor dem GModG stammt, gilt zwölf Monate lang gar keine Quote.
Gibt es die Fünf-Jahres-Frist bei Heizungshavarie noch?
Nein. Die allgemeine Übergangsfrist des § 71i GEG ist mit dem GModG entfallen. Sie war an die 65-Prozent-Pflicht gekoppelt und hat ihren Zweck verloren, weil diese Pflicht gestrichen wurde. An ihre Stelle tritt die deutlich engere Regel des § 43 Abs. 7, die nur den Brennstoffanteil betrifft und mit zwölf statt sechzig Monaten arbeitet.
Was zählt als irreparabler Ausfall?
Der Begriff ist im Gesetzestext nicht definiert, die Begründung ordnet ihn ein (BT-Drs. 21/7009, S. 169). Gemeint ist ein technisch nicht mehr reparierbarer Defekt, etwa ein Wärmetauscherschaden ohne lieferbare Ersatzteile, nicht eine wirtschaftlich unattraktive Reparatur. Fehlerbild, Aussage zur Reparaturfähigkeit und das Einbaudatum der neuen Anlage gehören dokumentiert.
Wer muss die Quote eigentlich erfüllen, Eigentümer oder Mieter?
Nach § 43 Abs. 6 GModG trifft die Pflicht den Betreiber der Heizungsanlage. Das ist im Regelfall der Eigentümer, bei Contracting-Modellen aber der Contractor und in Sonderkonstellationen auch ein Dritter. Diese Frage gehört vor allen anderen geklärt, weil sie bestimmt, wer den Liefervertrag umstellen und den Nachweis führen muss.
Lohnt es sich, den Ausfall abzuwarten, um die zwölf Monate mitzunehmen?
In aller Regel nicht. Der Vorteil betrifft einen einstelligen Prozentanteil am Brennstoff für ein Jahr. Dem stehen der Ausfall mitten in der Heizperiode, Aufschläge für kurzfristige Verfügbarkeit, eine eingeschränkte Geräteauswahl und die entgangene Förderung eines Umstiegs auf erneuerbare Wärme gegenüber.
Fazit
§ 43 Abs. 7 GModG ist keine Notbremse und kein Freibrief, sondern eine schmale Übergangsregel für den Brennstoff. Sie gibt zwölf Monate ab dem Einbau, damit der Liefervertrag geordnet auf einen Bioanteil umgestellt werden kann. Die eigentliche Entscheidung im Havariefall, nämlich welche Technik die nächsten zwanzig Jahre im Keller steht, nimmt sie niemandem ab.
Der Hebel liegt deshalb vor dem Ausfall. Eine Heizlastberechnung, ein geklärter Förderweg und eine bewusste Entscheidung über die Zwischenlösung machen aus dem Notfall einen Termin.
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Quellen
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), verkündet am 28. Juli 2026, Bundesgesetzblatt 2026 Nr. 226; in Kraft seit 29. Juli 2026.
- § 43 GModG (Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird), insbesondere Abs. 1, 6 und 7. BT-Drs. 21/7009, S. 31 bis 33, Begründung S. 169.
- § 42 GModG (Optionenkatalog), BT-Drs. 21/7009, S. 30.
- §§ 3a, 5a bis 5d CO2KostAufG in der Fassung des Artikels 5 des Änderungsgesetzes, BT-Drs. 21/7009, S. 129 bis 138.
- §§ 559e, 559f BGB in der Fassung des Artikels 6, BT-Drs. 21/7009, S. 139 bis 140.
- § 71i GEG in der bis zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung (allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren), mit dem GModG entfallen.
- GEG-Infoportal des BBSR zum GModG, gmodg.bund.de.




