Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) fasst drei Betreiberpflichten neu: die Prüfung von Wärmepumpen (§ 60a), den Check älterer Heizungsanlagen (§ 60b) und den hydraulischen Abgleich (§ 60c). Alle drei greifen erst ab sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten, alle drei sind bußgeldbewehrt mit bis zu 5.000 Euro. Die praktisch wichtigste Zahl steht dabei nicht im GModG selbst, sondern läuft schon: Wasserbasierte Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis zum 30. September 2027 geprüft und optimiert sein.
Zuletzt aktualisiert: August 2026
Das Wichtigste in Kürze
Drei Pflichten, ein Schwellenwert: §§ 60a, 60b und 60c gelten erst ab sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten. Das klassische Ein- und Zweifamilienhaus ist nicht betroffen.
- § 60a: Wärmepumpen mit Inbetriebnahme ab 2024 werden nach der ersten vollen Heizperiode geprüft, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, danach alle fünf Jahre. Nötige Optimierungen sind binnen eines Jahres umzusetzen.
- Neu im GModG: Ein Wartungsvertrag oder eine Fernüberwachung ersetzt die Prüfung nach § 60a vollständig.
- § 60b: Wasserbasierte Heizungen ohne Wärmepumpe, eingebaut vor dem 1. Oktober 2009, müssen bis zum 30. September 2027 geprüft und optimiert werden. Diese Frist läuft bereits.
- § 60c: Der hydraulische Abgleich ist neu und schlanker definiert. Die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1 bleibt Pflichtbestandteil.
- Verstöße können mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wer als fachkundig gilt, regelt § 60a Abs. 3.
- Förderlücke beachten: Die Heizungsoptimierung wird über die BEG-Einzelmaßnahmen nur in Gebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten bezuschusst. Ab sechs Einheiten beginnt die Pflicht und endet die Förderung.
- Fundstelle: §§ 60a bis 60c GModG (Artikel 2, Stufe 2), BT-Drs. 21/7009, S. 76 bis 79, Begründung S. 170 bis 172. Stand: verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt Nr. 226.
Drei Pflichten, ein gemeinsamer Schwellenwert
Wer die drei Paragrafen zum ersten Mal nebeneinander legt, sucht meist zuerst nach dem Unterschied. Der liegt in der Anlage, nicht im Gebäude: § 60a nimmt sich die Wärmepumpe vor, § 60b die ältere wasserbasierte Heizung ohne Wärmepumpe, § 60c beschreibt keine eigene Prüfpflicht, sondern definiert, was ein hydraulischer Abgleich überhaupt ist.
Gemeinsam ist allen drei Regeln die Größenschwelle. Erst ab sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten greifen sie. Das trifft Mehrfamilienhäuser, Wohnungsunternehmen, Verwaltungen und größere Gewerbeobjekte, nicht aber das Einfamilienhaus. In der Beratung ist das die erste Frage, die geklärt wird, weil sie über die gesamte Pflichtenlage entscheidet.
| Norm | Wen es trifft | Auslöser und Frist |
|---|---|---|
| § 60a | Wärmepumpen, Inbetriebnahme ab 2024, ab 6 Einheiten | nach erster voller Heizperiode, spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme, dann alle 5 Jahre |
| § 60b | wasserbasierte Heizungen ohne Wärmepumpe, ab 6 Einheiten | Einbau vor dem 1. Oktober 2009: bis 30. September 2027 |
| § 60c | alle, für die ein Abgleich verlangt wird | keine eigene Frist, Definition des Abgleichs |
Die Zuordnung ist trennscharf gedacht: Wärmepumpen laufen ausschließlich über § 60a und sind vom Check nach § 60b ausgenommen. Umgekehrt kennt § 60a keine Altanlagen, er beginnt erst bei Geräten, die ab 2024 in Betrieb gingen.
§ 60a: die Wärmepumpen-Prüfung
Betroffen sind Wärmepumpen, die ab 2024 in Betrieb genommen wurden, in Gebäuden ab sechs Einheiten. Die erste Prüfung ist nach einer vollständigen Heizperiode fällig, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Für ein Gerät, das im Januar 2024 ans Netz ging, war der Termin damit bereits Anfang 2026 erreicht. Danach wiederholt sich die Prüfung alle fünf Jahre.
Geprüft wird der Betrieb, nicht die Sicherheit. Der Katalog umfasst unter anderem den hydraulischen Abgleich, die Regelparameter einschließlich Heizkurve und Heizgrenztemperatur, die Vor- und Rücklauftemperaturen, den Kältemittelstand, die hydraulischen und elektrischen Komponenten sowie die Wärmedämmung. Der fachlich anspruchsvollste Punkt ist die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl. Sie ist der Grund, warum diese Prüfung nicht nebenbei erledigt wird: Ohne Zähler und ohne eine saubere Datenreihe über eine Heizperiode gibt es keine belastbare Aussage.
Ergibt die Prüfung Optimierungsbedarf, ist er innerhalb eines Jahres umzusetzen. Mieterinnen und Mieter dürfen das Ergebnis anfordern. Diese Auskunftsmöglichkeit ist in vermieteten Objekten der eigentliche Hebel, denn sie macht aus einer stillen Betreiberpflicht ein Thema, das im Zweifel am Küchentisch landet.
Die praktisch wichtigste Neuerung des GModG steht am Ende der Norm: Ein Wartungsvertrag oder eine Fernüberwachung ersetzt die Prüfung vollständig. Unter dem GEG entfiel damit nur die Wiederholung im Fünfjahresrhythmus, die Erstprüfung nach der ersten Heizperiode blieb. Wer für seine Anlagen ohnehin Wartung oder Monitoring eingekauft hat, sollte die Verträge daraufhin durchsehen und dokumentieren, welche Anlage darunter fällt.
Die offene Frage: Luft-Luft-Wärmepumpen
Ein Punkt verdient Aufmerksamkeit, weil Gesetzestext und Begründung auseinanderlaufen. Der Wortlaut knüpft an Wärmepumpen an, die für Raumwärme und Warmwasser betrieben werden. Die Gesetzesbegründung nennt dagegen ausdrücklich auch Luft-Luft-Wärmepumpen als erfasst (BT-Drs. 21/7009, Begründung S. 170 bis 172).
Das ist eine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht, denn das GEG nahm Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen ausdrücklich von der Prüfpflicht aus. Nach dem neuen Wortlaut wäre eine reine Luft-Luft-Anlage, die kein Warmwasser bereitet, gerade nicht erfasst, nach der Begründung schon. Bis diese Frage geklärt ist, lautet die pragmatische Empfehlung für Betreiber größerer Objekte mit Luft-Luft-Systemen: die Prüfung einplanen und den Aufwand kalkulieren, statt auf die enge Lesart zu setzen.
§ 60b: der Alt-Heizungscheck, dessen Frist bereits läuft
§ 60b betrifft wasserbasierte Heizungen in Gebäuden ab sechs Einheiten, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden und die keine Wärmepumpe sind. Für sie gilt: Prüfung und Optimierung bis zum Ablauf des 30. September 2027.
Diese Frist ist keine Neuerung des GModG, sie steht bereits im geltenden Recht. Das GModG fasst die Norm neu, ändert die Datumsmarke aber nicht. Wer also auf das Inkrafttreten der zweiten Stufe zum 1. Januar 2027 wartet, verliert schlicht Zeit: Zwischen diesem Datum und dem Fristende liegen dann noch neun Monate, in denen alle Betroffenen gleichzeitig denselben Handwerker suchen.
Neu ist die Systematik der Prüfung. An die Stelle der bisherigen Einzelaufzählung tritt eine Generalklausel: Zu prüfen sind die wesentlichen Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter. Inhaltlich bleibt es bei den bekannten Punkten, also der Optimierung der einstellbaren Parameter, dem Einsatz einer effizienten Heizungspumpe, der Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen sowie den Möglichkeiten zur Absenkung der Vorlauftemperatur. Zu den Standardmaßnahmen der Optimierung zählen unter anderem die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Anpassung der Heizkurve, die Aktivierung der Nachtabsenkung und die Optimierung des Zirkulationsbetriebs.
Zwei Erleichterungen bleiben erhalten. Erstens darf die Prüfung mit ohnehin anstehenden Terminen gebündelt werden, also mit dem Kehrtermin, der Feuerstättenschau oder der Wartung. Das senkt die Kosten und ist der wahrscheinlichste Weg, auf dem die meisten Objekte die Pflicht erfüllen werden. Zweitens sind Anlagen mit standardisierter Gebäudeautomation und solche unter Energieleistungsverträgen ausgenommen. Wie schon bei § 60a gilt auch hier: Nötige Optimierungen sind binnen eines Jahres umzusetzen, das Ergebnis ist zu dokumentieren.
Ein Detail, das leicht übersehen wird: Nicht jede Bestandsanlage ist ein Fall für den 30. September 2027. Heizungen, die nach dem 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, werden nach eigener Uhr fällig, nämlich innerhalb eines Jahres nach Ablauf von fünfzehn Jahren nach Einbau. Für ein Objekt mit einem Kessel aus dem Jahr 2012 heißt das: Der Termin liegt nicht 2027, sondern 2027 bis 2028, gerechnet ab dem Einbaudatum. In gemischten Beständen lohnt deshalb eine Liste mit Baujahren, nicht eine pauschale Sammelbeauftragung.
Für Gewerbe- und Verwaltungsgebäude kommt ab 2027 eine organisatorische Änderung hinzu: Die Prüfung wird als kombinierte Betrachtung angelegt und erfasst dann auch reine Lüftungsanlagen. Wärmepumpen bleiben davon ausgenommen, sie laufen weiter ausschließlich über § 60a. Wer im Nichtwohngebäude ohnehin die Pflicht zur Gebäudeautomation nach § 56 im Blick hat, sollte beide Themen zusammen planen, weil dieselbe Anlagentechnik betroffen ist und dieselben Daten gebraucht werden.
§ 60c: hydraulischer Abgleich, neu gefasst
§ 60c enthält keine eigene Prüfpflicht, sondern die Definition. Sie ist im GModG verschlankt worden, ohne die materiellen Anforderungen abzusenken. Erfasst sind die Planungs- und Umsetzungsleistungen einschließlich der Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1, der Anpassung der Heizflächen und der Regelung.
Der entscheidende Satz für die Praxis: Die Heizlast bleibt Pflichtbestandteil. Ein Abgleich, der ohne raumweise Heizlastberechnung auskommt, erfüllt die Definition nicht. Das ist deshalb relevant, weil § 60c überall dort mitgelesen wird, wo ein hydraulischer Abgleich verlangt wird, also auch im Prüfkatalog des § 60a und in der Förderlandschaft. Wer einen Abgleich als reine Ventileinstellung beauftragt, bekommt am Ende ein Protokoll, das den Namen nicht trägt.
Wer prüfen darf: die Fachkunde nach § 60a Abs. 3
Alle drei Normen verweisen für die Frage, wer die Prüfung durchführen darf, auf denselben Absatz: § 60a Abs. 3. Verlangt wird eine fachkundige Person, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen absolviert hat. In der Praxis kommen dafür bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, Heizungsinstallateure und Energieberater in Betracht.
Das ist mehr als eine Formalie. Wer die Prüfung von einem Betrieb durchführen lässt, der die Anforderung nicht erfüllt, hat am Ende ein Protokoll ohne Wert. Zwei Fragen gehören deshalb vor die Beauftragung: Erfüllt der Betrieb die Fachkunde nach § 60a Abs. 3, und bringt er die Messtechnik mit, die für die Auswertung der Jahresarbeitszahl nötig ist?
Die Bündelung mit dem Kehrtermin ist auch deshalb attraktiv, weil der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ohnehin im Haus ist und die Anlagen kennt. Diese Rolle wächst mit dem GModG spürbar, das Schornsteinfegerhandwerk wird an mehreren Stellen des Gesetzes stärker eingebunden. Für Eigentümer ist das eine gute Nachricht, weil ein Termin mehrere Pflichten abräumt.
Vermieter, WEG und Verwaltung: wer ist eigentlich Betreiber?
Die Pflichten der §§ 60a und 60b treffen den Betreiber der Anlage. Das ist in der Regel der Eigentümer, aber eben nicht zwingend. In Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Gemeinschaft Betreiberin der zentralen Anlage, die Umsetzung läuft über die Verwaltung und braucht in der Regel einen Beschluss und einen Posten im Wirtschaftsplan. Wer erst im Sommer 2027 die Eigentümerversammlung damit befasst, hat für die Frist des § 60b keinen Puffer mehr.
Bei Contracting und Wärmelieferung lohnt der Blick in den Vertrag. Betreibt der Contractor die Anlage, liegt die Pflicht bei ihm. Ob er sie auch tatsächlich erfüllt und wie er das nachweist, steht in vielen älteren Verträgen nicht. Diese Lücke lässt sich bei der nächsten Vertragsanpassung schließen, indem Prüfung, Optimierung und Dokumentation ausdrücklich benannt werden.
In vermieteten Objekten kommt die Auskunftsmöglichkeit der Mieter hinzu: Sie dürfen das Ergebnis der Wärmepumpen-Prüfung anfordern. Wer weiß, dass eine Anfrage kommen kann, sortiert die Unterlagen anders. Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Kosten der Prüfung als Betriebskosten umgelegt werden können, gibt es keine ausdrückliche Regelung im GModG. Laufende Wartung ist ein anderer Fall als eine einmalige gesetzliche Prüfung, und die Abgrenzung gehört mit der Verwaltung und im Zweifel mit rechtlicher Beratung geklärt, bevor abgerechnet wird.
Förderung: die Lücke zwischen Pflicht und Zuschuss
Hier liegt einer der unangenehmeren Befunde, und er wird in der Beratung regelmäßig zum Thema. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert die Heizungsoptimierung als Einzelmaßnahme mit 15 Prozent, aber nur in Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten. Die Prüfpflichten der §§ 60a und 60b beginnen dagegen erst ab sechs Einheiten.
Das Ergebnis: Genau die Gebäude, die prüfen und optimieren müssen, bekommen für die Optimierung keinen Zuschuss aus diesem Fördertatbestand. Umgekehrt können kleinere Gebäude gefördert optimieren, obwohl sie gar nicht müssen. Wer im Mehrfamilienhaus plant, sollte die Optimierung deshalb nicht isoliert betrachten, sondern prüfen, ob sie Teil eines größeren Vorhabens werden kann, etwa im Zusammenhang mit einem Heizungstausch, einer Hüllmaßnahme oder einer systemischen Sanierung. In diesen Zusammenhängen sind Fachplanung und Baubegleitung förderfähig, und der hydraulische Abgleich ist ohnehin technische Mindestanforderung.
Für Eigentümer kleinerer Objekte gilt der umgekehrte Rat: Die Optimierung ist dort förderfähig und rechnet sich meist ohne lange Diskussion, weil kaum Investitionskosten anfallen. Die Pflicht fehlt, der Nutzen nicht.
Was sich gegenüber dem GEG wirklich ändert
Nüchtern betrachtet ist der Umbau überschaubar. Die drei Pflichten waren schon vorher da, sie wandern mit dem GModG in ein neues Gesetz und werden dabei sortiert. Vier Punkte sind es, die man kennen sollte:
- Wartungsvertrag befreit. Bei § 60a ersetzt jetzt auch ein Wartungsvertrag die Prüfung, nicht nur die Fernüberwachung, und er ersetzt sie ganz statt nur die Wiederholung.
- Generalklausel statt Liste. § 60b beschreibt den Prüfumfang offener. Das gibt Spielraum und verlagert Verantwortung auf die fachkundige Person.
- Abgleich verschlankt, Heizlast bleibt. § 60c ist kürzer, verlangt inhaltlich aber dasselbe.
- Anwendungsbereich bei Wärmepumpen unscharf. Der Streitpunkt Luft-Luft ist beschrieben, er wird die ersten Prüfungen begleiten.
Zeitlich gehören die Neufassungen zur zweiten Stufe des GModG und gelten ab dem 1. Januar 2027. Das ändert nichts daran, dass die Frist des § 60b aus dem geltenden Recht schon jetzt läuft. Welche Regel wann greift, ordnet der Überblick über die fünf Zeitstufen ein.
Ein Fahrplan bis zum 30. September 2027
Die Frist wirkt weit weg, ist es aber nicht, wenn mehrere Objekte betroffen sind. Ein realistischer Ablauf für Eigentümer, Verwaltungen und Wohnungsunternehmen:
| Schritt | Was zu tun ist | Wann |
|---|---|---|
| 1 | Bestand sortieren: Einheiten je Gebäude, Anlagentyp, Einbaujahr, Wärmepumpen mit Inbetriebnahme ab 2024 | sofort, ein Vormittag |
| 2 | Verträge sichten: Wartungsverträge, Fernüberwachung, Contracting, Energielieferungsverträge | sofort |
| 3 | Betroffene Objekte festlegen und Termine über zwei Heizperioden verteilen | Herbst 2026 |
| 4 | Fachkundigen Betrieb beauftragen, wo möglich mit Kehrtermin oder Wartung bündeln | Winterhalbjahr 2026/2027 |
| 5 | Fehlende Messtechnik für die Jahresarbeitszahl nachrüsten | vor der ersten Wärmepumpen-Prüfung |
| 6 | Prüfberichte auswerten, Optimierung beauftragen und dokumentieren | binnen eines Jahres nach Prüfung |
| 7 | Restbestand abarbeiten, Puffer für Nachzügler | bis Frühjahr 2027 |
Die Schritte 1 und 2 kosten fast nichts und entscheiden trotzdem über den größten Teil des Aufwands. Wer feststellt, dass die Hälfte des Bestands unter einen Wartungsvertrag fällt oder unter fünf Einheiten liegt, hat die Aufgabe halbiert, bevor der erste Handwerker beauftragt ist.
Einordnung aus der Energieberatungspraxis
Diese drei Paragrafen sind der unspektakulärste Teil des GModG und zugleich der mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Wirkung. Es geht nicht um Investitionen, sondern um Einstellungen: Heizkurve, Vorlauftemperatur, Pumpe, Zirkulation, Abgleich. Genau die Stellschrauben, die im Bestand meist seit Jahren unberührt sind.
Was aus der Werkbank-Perspektive dazu zu sagen ist:
- Die 30.09.2027 nicht auf 2027 schieben. Das Fristende trifft alle Betroffenen gleichzeitig. Wer als Verwaltung oder Wohnungsunternehmen mehrere Objekte hält, plant die Termine besser über zwei Heizperioden verteilt als in einem Quartal.
- Bündeln, was ohnehin ansteht. Kehrtermin, Feuerstättenschau und Wartung sind der günstigste Weg zur Erfüllung. Diese Bündelung will aber angesprochen werden, sie passiert nicht von selbst.
- Bestand sortieren, bevor der Handwerker kommt. Welche Anlage ist vor Oktober 2009 eingebaut, welche Wärmepumpe ging ab 2024 in Betrieb, für welche Anlage besteht ein Wartungsvertrag oder eine Fernüberwachung? Diese Liste ist an einem Vormittag erstellt und entscheidet, wie viele Prüfungen überhaupt zu beauftragen sind.
- Die Jahresarbeitszahl braucht Messtechnik. Wo Wärmemengen- und Stromzähler fehlen, lässt sich die JAZ nicht auswerten. Die Nachrüstung gehört deshalb vor die erste Prüfung, nicht danach. Für Vermieter hat das einen zweiten Nutzen, weil die JAZ auch bei der Modernisierungsumlage nach § 559f BGB die entscheidende Größe ist.
- Optimierung ist nicht optional. Die Ein-Jahres-Frist nach der Prüfung wird gern überlesen. Ein Prüfbericht, dessen Empfehlungen zwei Jahre später unbearbeitet in der Ablage liegen, ist in der Dokumentation ein Problem, kein Nachweis.
Der Blick von der Werkbank: In fast jedem größeren Bestandsobjekt, das wir aufnehmen, liegt zwischen eingestellter und nötiger Vorlauftemperatur ein zweistelliger Betrag in Kelvin. Das ist kein Vorwurf an den Betrieb, sondern die Folge davon, dass niemand zuständig war. Die Prüfpflichten machen daraus einen Termin mit Namen und Datum. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung, sie ordnet die Regeln aus Sicht der Energieberatungspraxis.
Häufige Fragen (FAQ)
Gelten die Prüfpflichten auch für mein Einfamilienhaus?
Nein. Alle drei Regeln setzen ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten voraus. Ein- und Zweifamilienhäuser sind weder von der Wärmepumpen-Prüfung nach § 60a noch vom Heizungscheck nach § 60b erfasst. Sinnvoll ist eine Optimierung dort trotzdem, sie ist nur nicht vorgeschrieben.
Bis wann muss meine alte Heizung geprüft sein?
Wasserbasierte Heizungen ohne Wärmepumpe, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, müssen in Gebäuden ab sechs Einheiten bis zum Ablauf des 30. September 2027 geprüft und optimiert werden. Diese Frist gilt bereits und wird durch das GModG nicht verschoben. Jüngere Anlagen werden im 15. Jahr nach Einbau fällig.
Erspart ein Wartungsvertrag die Wärmepumpen-Prüfung?
Nach der Neufassung des § 60a ersetzt ein Wartungsvertrag oder eine Fernüberwachung die Prüfung vollständig. Das geht weiter als das bisherige Recht, in dem nur die Wiederholungsprüfung entfiel. Prüfen Sie im Vertrag, welche Anlagen tatsächlich erfasst sind, und heben Sie den Nachweis zusammen mit der Anlagendokumentation auf.
Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht durchführen lasse?
Alle drei Pflichten sind bußgeldbewehrt, der Rahmen reicht bis 5.000 Euro. In der Praxis wiegt der zweite Effekt oft schwerer: Ohne Prüfung und Dokumentation fehlt bei Verkauf, Finanzierung oder in der Auseinandersetzung mit Mietern der Nachweis, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird.
Reicht es, die Thermostatventile einzustellen?
Nein. § 60c definiert den hydraulischen Abgleich als Planungs- und Umsetzungsleistung einschließlich der Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1, der Anpassung der Heizflächen und der Regelung. Die Heizlast bleibt Pflichtbestandteil. Ein Protokoll ohne Heizlastberechnung erfüllt die Definition nicht.
Wer darf die Prüfung durchführen?
Zuständig ist eine fachkundige Person nach § 60a Abs. 3, also jemand mit erfolgreicher Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen. In Betracht kommen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, Heizungsinstallateure und Energieberater. Klären Sie vor der Beauftragung, ob der Betrieb die Fachkunde erfüllt und die Messtechnik für die Jahresarbeitszahl mitbringt.
Gibt es Förderung für die Heizungsoptimierung?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude bezuschusst die Heizungsoptimierung als Einzelmaßnahme mit 15 Prozent, allerdings nur in Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten. Die Prüfpflicht beginnt erst ab sechs Einheiten. Genau die Pflichtgebäude fallen aus diesem Fördertatbestand heraus. Sinnvoll ist dort, die Optimierung an ein größeres Vorhaben zu koppeln.
Fazit
Drei Paragrafen, ein Schwellenwert, ein Bußgeldrahmen: §§ 60a bis 60c GModG verlangen ab sechs Einheiten, dass Wärmepumpen nach der ersten Heizperiode geprüft, ältere Heizungen bis zum 30. September 2027 gecheckt und hydraulische Abgleiche als vollwertige Planungsleistung inklusive Heizlast ausgeführt werden. Das ist keine Investitionspflicht, sondern eine Betriebspflicht. Der einzige Termin, der wirklich drängt, ist der 30. September 2027, und er drängt schon heute.
Drei Dinge lohnen die Aufmerksamkeit über den Termin hinaus: der Wartungsvertrag, der die Prüfung nach § 60a jetzt vollständig ersetzt, die ungeklärte Behandlung von Luft-Luft-Wärmepumpen und die Förderlücke oberhalb von fünf Wohneinheiten. Wer diese drei Punkte für den eigenen Bestand beantwortet hat, weiß, wie groß die Aufgabe wirklich ist.
WERK.E unterstützt Wohnungsunternehmen, Verwaltungen und Gewerbebetriebe in Ostwestfalen-Lippe und überregional dabei, den Bestand zu sortieren, Prüfungen zu bündeln und aus dem Prüfbericht eine Maßnahme zu machen: Heizlast, Abgleich, Vorlauftemperatur, und wo es sich rechnet, die Anschlussfrage nach dem Erzeuger. Sprechen Sie uns an, bevor das letzte Quartal vor der Frist beginnt.
Quellen
- Gesetz zur Modernisierung des Gebäudeenergierechts (Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG), verkündet am 28. Juli 2026, Bundesgesetzblatt 2026 Nr. 226, in Kraft seit 29. Juli 2026. Die Neufassungen der §§ 60a bis 60c gehören zu Artikel 2 (Stufe 2) und gelten ab dem 1. Januar 2027.
- BT-Drs. 21/7009: §§ 60a, 60b, 60c (S. 76 bis 79), Begründung (S. 170 bis 172), § 108 (Bußgeldvorschriften).
- § 60a GEG (Betriebsprüfung von Wärmepumpen), § 60b GEG (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen), § 60c GEG (hydraulischer Abgleich), Fassung vor dem GModG, gesetze-im-internet.de.
- DIN EN 12831-1 (Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast).
- GEG-Infoportal des Bundes, Betreiberpflichten, abgerufen August 2026.
- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM), Fassung in Kraft seit 21. Juli 2026: Heizungsoptimierung 15 Prozent, begrenzt auf Wohngebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten.
Stand: 5. August 2026. Fundstellen nach BT-Drs. 21/7009 sowie nach der verkündeten Fassung. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.




