Eine neue Gas- oder Ölheizung ist unter dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) weiter erlaubt, aber vier Posten machen ihren Betrieb dauerhaft teurer: der Pflichtanteil grünen Brennstoffs aus der Bio-Treppe des § 43, der CO₂-Preis, die angekündigte Grüngas- und Grünheizölquote nach § 42a und, bei vermieteten Gebäuden, die hälftige Kostenteilung mit dem Vermieter. Alle vier wirken nicht auf die Investition, sondern auf die Betriebskosten der nächsten zwanzig Jahre. Genau deshalb entscheidet sich die Wirtschaftlichkeit nicht am Angebotspreis des Kessels.
Zuletzt aktualisiert: August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Vier Kostentreiber wirken gleichzeitig und dauerhaft: Bio-Treppe (§ 43), CO₂-Preis, Grüngasquote (§ 42a) und die Kostenteilung bei Vermietung.
- Die Bio-Treppe verlangt für neu eingebaute fossile Heizungen einen grünen Brennstoffanteil von 10 Prozent ab 2029, 15 ab 2030, 30 ab 2035 und 60 ab 2040.
- Der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) startet nicht 2027, sondern erst 2028. Bis dahin läuft der nationale Brennstoffemissionshandel weiter, für 2026 mit einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂.
- Die Quote nach § 42a betrifft die Lieferanten, nicht die Anlage: angekündigtes Gesetz bis zum 1. Dezember 2026, Start 2028, vollständige Klimaneutralität der Lieferanten bis 2045. Die Kosten landen im Arbeitspreis, unabhängig vom Alter der eigenen Heizung.
- Vermieter tragen ab 2028 CO₂-Kosten und Netzentgelte zur Hälfte selbst, ab 2029 zusätzlich die Mehrkosten des Bio-Anteils. Dieser Teil ist dauerhaft und nicht umlagefähig.
- Stand: GModG verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt Nr. 226, in Kraft seit 29. Juli 2026.
Warum der Angebotspreis die falsche Vergleichsgröße ist
In den meisten Beratungsgesprächen fällt die Entscheidung für den fossilen Kessel aus einem nachvollziehbaren Grund: Er ist in der Anschaffung günstiger. Diese Rechnung stimmt am Tag der Bestellung und wird danach jedes Jahr ein Stück falscher.
Eine Heizung, die 2027 eingebaut wird, läuft üblicherweise bis weit in die 2040er Jahre. In diesem Zeitraum ändern sich nicht die Investitionskosten, sondern die Betriebskosten, und zwar an vier Stellen gleichzeitig. Keiner der vier Posten ist ein Verbot. Zusammen verschieben sie den Kostenvergleich aber dorthin, wo er im Angebot nicht sichtbar ist.
Die Fundstellen dazu stehen im Gesetz und in den flankierenden Regelungen: §§ 42a und 43 GModG (BT-Drs. 21/7009, S. 30 bis 32), §§ 5a ff. CO2KostAufG (BT-Drs. 21/7009, S. 129 ff.) und der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr.
Kostentreiber 1: die Bio-Treppe des § 43
Für jede Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizung, die seit dem 29. Juli 2026 neu eingebaut wird, steigt ab 2029 ein Pflichtanteil an grünem Brennstoff (§ 43 Abs. 1 GModG, BT-Drs. 21/7009, S. 31).
| Ab dem Jahr | Pflichtanteil grüner Brennstoff |
|---|---|
| 2029 | 10 Prozent |
| 2030 | 15 Prozent |
| 2035 | 30 Prozent |
| 2040 | 60 Prozent |
Der Anteil ist bilanziell gemeint und wird über den Liefervertrag erfüllt, nicht durch Technik am Kessel. Praktisch heißt das: ein Gasliefervertrag mit ausgewiesenem Biomethananteil oder eine Heizöllieferung mit Bioöl-Beimischung. Biomethan und Bioöl kosten deutlich mehr als Erdgas und Heizöl. Einen gesetzlich festgelegten Aufschlag gibt es nicht, er hängt am Vertrag und am Markt.
Wichtig für die Einordnung: Bestandsanlagen haben keine Quote. Wer heute eine funktionierende Gasheizung im Keller hat, muss nichts nachrüsten und nichts nachweisen. Die Details stehen in Teil 4 dieser Serie, die vier zulässigen Alternativen zum Bio-Brennstoff in Teil 5.
Kostentreiber 2: der CO₂-Preis, mit neuem Fahrplan
Hier hat sich seit dem Gesetzgebungsverfahren etwas Wesentliches geändert, das in vielen Unterlagen noch falsch steht.
Der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) sollte ursprünglich 2027 die Bepreisung übernehmen. Der Start wurde auf 2028 verschoben. Der EU-Rat stimmte am 5. November 2025 zu, das Europäische Parlament am 13. November 2025.
Bis dahin läuft der nationale Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG weiter. Für 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂. Dieser Korridor soll auch 2027 gelten. Grundlage ist der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 12. Mai 2026, umgesetzt über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, den das Bundesumweltministerium am 2. Juli 2026 vorgelegt hat. Das Gesetzgebungsverfahren läuft, der Stand ist also noch nicht endgültig.
Für die Praxis folgt daraus zweierlei. Kurzfristig bringt die Verschiebung Entlastung: Der CO₂-Preis bleibt 2027 im bekannten Korridor, statt wie zuvor erwartet deutlich zu steigen. Mittelfristig ändert sich am Trend nichts, im Gegenteil. Ab 2028 bestimmt im ETS 2 nicht mehr ein politisch gesetzter Preispfad die Höhe, sondern die Menge der verfügbaren Zertifikate. Wer heute eine Vollkostenrechnung über zwanzig Jahre aufstellt, rechnet damit ab 2028 mit einer Größe, die niemand seriös vorhersagen kann. Das ist kein Argument gegen fossile Technik, aber ein Argument dafür, den eigenen Verbrauch zu senken: Jede nicht verbrannte Kilowattstunde ist gegen diese Unsicherheit immun.
Kostentreiber 3: die Grüngas- und Grünheizölquote nach § 42a
Der dritte Posten trifft nicht die Anlage, sondern den Brennstoff, und damit jeden, der fossil heizt, unabhängig vom Alter der Heizung.
§ 42a kündigt ein eigenes Quotengesetz an, das bis zum 1. Dezember 2026 kommen soll (BT-Drs. 21/7009, S. 30 bis 32). Danach müssen die Brennstofflieferanten steigende Grünanteile liefern, mit einem Start 2028 in der Größenordnung von bis zu einem Prozent, und bis 2045 vollständig klimaneutral werden. Der Einstiegswert steht bislang nur in der Begründung, das Quotengesetz selbst liegt noch nicht vor.
Der Mechanismus ist entscheidend: Die Pflicht liegt beim Lieferanten, die Kosten landen im Arbeitspreis. Es gibt also keinen Nachweis zu führen und keinen Antrag zu stellen, aber es gibt eine Preiswirkung, die auch Bestandsanlagen erreicht. Wer sagt „meine alte Gasheizung ist von der Bio-Treppe nicht betroffen“, hat recht und übersieht trotzdem diesen Punkt.
Damit wandert die Verantwortung für die Klimaneutralität des Brennstoffs vom einzelnen Eigentümer zum Markt. Für den Eigentümer heißt das: weniger Bürokratie, aber kein Schutz vor den Kosten.
Kostentreiber 4: die Kostenteilung bei vermieteten Gebäuden
Der vierte Posten betrifft nur vermietete Objekte, dort aber dauerhaft und in voller Höhe der Vermieterseite.
Ab 2028 gehen CO₂-Kosten und die Netzentgelte für Gas zur Hälfte auf den Vermieter über. Ab 2029 kommen die Mehrkosten des Bio-Anteils dazu, ebenfalls zur Hälfte, begrenzt auf einen Anteil von 30 Prozent (§§ 5a ff. CO2KostAufG, BT-Drs. 21/7009, S. 129 ff., sowie Artikel 5, S. 132). Für Kleinvermieter sieht § 5d eine Härtefallregelung vor.
Das ist die Stelle, an der aus einem Betriebskostenposten ein Ertragsposten wird. Diese Beträge sind nicht umlagefähig, sie mindern das Ergebnis der Immobilie, Jahr für Jahr, über die gesamte Nutzungsdauer der Heizung. In der Investitionsrechnung eines Vermieters gehören sie deshalb nicht in die Nebenkosten, sondern in die eigene Kostenseite.
Eine Ausnahme gibt es beim Havariefall: Die CO₂-Kostenteilung pausiert bei einem Havarie-Einbau zwölf Monate, sofern die Altanlage noch keiner Pflicht aus § 43 unterlag (§ 5a Abs. 4 CO2KostAufG). Dieser Sonderfall bekommt in Teil 7 der Serie einen eigenen Artikel.
Alles zusammen: ein Kessel, der 2027 eingebaut wird
Die vier Posten wirken nicht gleichzeitig, sondern gestaffelt. Das folgende Beispiel ist schematisch und folgt den gesetzlichen Terminen für einen Kunden, der 2027 auf einen Gas-Brennwertkessel tauscht.
| Jahr | Was passiert |
|---|---|
| 2027 | Einbau zulässig, ohne Auflagen. Eine Beratungspflicht vor dem Einbau gibt es nicht mehr. Empfehlenswert bleibt, die Entscheidung schriftlich zu dokumentieren. |
| 2028 | Nur vermietete Gebäude: CO₂-Kosten und Gas-Netzentgelte gehen zur Hälfte auf den Vermieter über. Auf EU-Ebene startet der ETS 2. |
| 2029 | 10 Prozent Bioanteil. Praktisch: Liefervertrag mit Biomethananteil, Lieferantenbestätigung mit jeder Abrechnung, fünf Jahre aufbewahren (§ 96). Alternativ Solarthermie oder Lüftungs-Wärmerückgewinnung nachrüsten. Vermieter tragen zusätzlich die Bio-Mehrkosten hälftig. |
| 2030 | 15 Prozent Bioanteil. |
| 2035 | 30 Prozent Bioanteil. Achtung: Die Ersatzerfüllung über Solarthermie oder Lüftungs-Wärmerückgewinnung gilt nur bis Ende 2034. |
| 2040 | 60 Prozent Bioanteil. Im Kostenvergleich über die Restlaufzeit liegt an diesem Punkt meist die Wärmepumpe vorn. |
Wer die Quote nicht erfüllt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro (§ 108, BT-Drs. 21/7009, S. 46). Wirtschaftlich relevanter als das Bußgeld sind allerdings die laufenden Kosten der Erfüllung.
Einordnung aus der Energieberatungspraxis
Fossil ist nicht verboten. Aber alle vier Posten wirken dauerhaft auf die Betriebskosten und gehören deshalb in jede Wirtschaftlichkeitsbetrachtung über die Nutzungsdauer. Fünf Punkte aus der Beratung:
- Über die Nutzungsdauer rechnen, nicht über den Angebotspreis. Zwei Angebote lassen sich erst vergleichen, wenn Brennstoffkosten, CO₂-Kosten, Bio-Anteil und Förderung über den gesamten Zeitraum eingetragen sind. Bei einer Nutzungsdauer von zwanzig Jahren entscheidet die Betriebskostenseite, nicht die Investition.
- Mit Bandbreiten arbeiten, nicht mit einem Wert. Ab 2028 ist der CO₂-Preis marktbestimmt. Eine seriöse Rechnung zeigt deshalb ein unteres und ein oberes Szenario und macht sichtbar, ab welchem Preis die Entscheidung kippt. Wer mit einem einzigen Preis rechnet, rechnet sich etwas zurecht.
- Verbrauch senken schlägt Brennstoff optimieren. Alle vier Kostentreiber sind mengenabhängig. Dämmung, hydraulischer Abgleich, Regelung und Absenkung der Vorlauftemperatur reduzieren jeden der vier Posten gleichzeitig, ohne dass eine Prognose nötig wäre. Das ist der einzige Hebel, der unabhängig von der Politik funktioniert.
- Vermieter rechnen anders als Selbstnutzer. Für Selbstnutzer sind die vier Posten Kosten. Für Vermieter sind zwei davon zusätzlich ein Ertragsproblem, weil sie nicht umlagefähig sind. Die gleiche Anlage kann deshalb für den einen vertretbar und für den anderen die falsche Entscheidung sein.
- Den Liefervertrag früh mitverhandeln. Die Quote wird über den Vertrag erfüllt. Preisgleitklauseln, die Ausweisung des Bio-Anteils und die Laufzeit gehören schon bei der Angebotsprüfung auf den Tisch, nicht erst 2029.
Der Blick von der Werkbank: Die Diskussion über fossile Heizungen wird meistens als Verbotsdiskussion geführt, dabei ist sie längst eine Preisdiskussion. Die vier Posten stehen in vier verschiedenen Regelwerken, und genau deshalb sieht sie im Angebot niemand auf einen Blick. Wer sie zusammenträgt, trifft dieselbe Entscheidung oft anders, ohne dass sich ein einziges technisches Argument geändert hätte. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung, sie ordnet die Regeln aus Sicht der Energieberatungspraxis.
Häufige Fragen (FAQ)
Steigt der CO₂-Preis 2027 wie geplant?
Nein. Der Start des europäischen Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (ETS 2) wurde von 2027 auf 2028 verschoben. Bis dahin gilt der nationale Brennstoffemissionshandel weiter, für 2026 mit einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂. Die Fortführung dieses Korridors für 2027 ist im Gesetzgebungsverfahren.
Betreffen diese Kosten auch meine alte Heizung?
Teilweise. Die Bio-Treppe des § 43 gilt nur für Anlagen, die seit dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden. CO₂-Preis und die Quote nach § 42a wirken dagegen über den Brennstoffpreis und erreichen damit auch Bestandsanlagen. Die Kostenteilung betrifft alle vermieteten Gebäude mit fossiler Wärme.
Was bedeutet die Quote nach § 42a für mich als Eigentümer?
Direkt nichts, indirekt schon. Verpflichtet werden die Brennstofflieferanten, nicht die Eigentümer. Es gibt also keinen Nachweis und keinen Antrag. Die Kosten der Quote werden aber über den Arbeitspreis weitergegeben, wirken also auf jede Gas- und Heizölrechnung.
Wie viel teurer wird es konkret?
Eine seriöse Zahl gibt es nicht, weil drei der vier Posten marktabhängig sind: der Aufschlag für Biomethan und Bioöl, der CO₂-Preis ab 2028 und die Quotenkosten. Deshalb gehören in die Wirtschaftlichkeitsrechnung Bandbreiten und ein Kipppunkt, ab dem die Alternative günstiger wird, keine Einzelprognose.
Lohnt sich der Gaskessel dann überhaupt noch?
Das hängt am Objekt. Bei niedrigem Wärmebedarf, kurzer geplanter Restnutzung oder ungünstiger Hydraulik kann er die richtige Wahl bleiben. Bei langer Nutzungsdauer und hohem Verbrauch verschiebt sich das Bild über die vier Posten deutlich in Richtung Wärmepumpe oder Wärmenetz. Entscheidend ist die Rechnung über die gesamte Nutzungsdauer.
Fazit
Das GModG verbietet die fossile Heizung nicht, es bepreist sie. Vier Posten wirken dabei zusammen: der Bio-Anteil aus § 43, der CO₂-Preis mit dem ETS 2 ab 2028, die Quote nach § 42a im Arbeitspreis und, bei Vermietung, die hälftige Kostenteilung ab 2028 und 2029. Alle vier treffen die Betriebskosten, nicht die Investition. Deshalb entscheidet der Angebotspreis des Kessels heute weniger denn je darüber, welche Lösung am Ende die günstigere ist.
WERK.E rechnet diese Entscheidung für Eigentümer, Vermieter und Gewerbebetriebe in Ostwestfalen-Lippe und überregional durch: Heizlast und Hülle zuerst, dann der Variantenvergleich über die Vollkosten mit Bandbreiten für CO₂-Preis und Bio-Anteil, inklusive Förderung. Sprechen Sie uns an, bevor der Kessel bestellt ist.
Quellen
- Gesetz zur Modernisierung des Gebäudeenergierechts (Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG), verkündet am 28. Juli 2026, Bundesgesetzblatt 2026 Nr. 226, in Kraft seit 29. Juli 2026.
- BT-Drs. 21/7009: § 42a (Grüngas- und Grünheizölquote, S. 30 bis 32), § 43 Abs. 1 (Bio-Treppe, S. 31), § 96 (Nachweise, S. 42), § 108 (Bußgeld, S. 46), §§ 5a ff. CO2KostAufG (Kostenteilung, S. 129 ff.), Artikel 5 (Mietrecht, S. 132).
- Verschiebung des EU-Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (ETS 2) von 2027 auf 2028: Zustimmung EU-Rat am 5. November 2025, Europäisches Parlament am 13. November 2025.
- Nationaler Brennstoffemissionshandel (BEHG), Preiskorridor 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂ für 2026; Fortführung für 2027 nach Beschluss des Koalitionsausschusses vom 12. Mai 2026, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BEHG (BMUKN, 2. Juli 2026), Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
- Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD, Neufassung).
- GEG-Infoportal des Bundes zum Gebäudemodernisierungsgesetz (gmodg.bund.de), abgerufen August 2026.
- Stand: 10. August 2026. Fundstellen nach BT-Drs. 21/7009. Die Angaben zum CO₂-Preis für 2027 beruhen auf einem laufenden Gesetzgebungsverfahren und können sich noch ändern. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.




