Energieausweis

Energieausweis für Gebäude

Der Energieausweis dokumentiert kompakt zusammengefasst den Energiestandard eines Wohngebäudes. Die Rechte und Pflichten, die der Energieausweis für Eigentümer, Mieter und Käufer eines Hauses oder einer Wohnung mit sich bringt werden in unseren FAQs ausführlich beschrieben. Der Energieausweis, auch Energiepass genannt, kann dem Eigentümer oder Mieter eines Gebäudes bzw. einer Wohnung ermöglichen, die energetische Qualität verschiedener Immobilien einzuschätzen und zu vergleichen.

Ausweispflicht

Als Gebäudeeigentümer und Vermieter von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als 50 m² Nutzfläche müssen Sie bei:

  • Neuvermietung
  • Verkauf
  • Verpachtung
  • Leasing

einen Energieausweis vorlegen.

Zur Erstellung des Energieausweises ist ein Termin am Objekt erforderlich, bei dem wir alle notwendigen Daten zur Erstellung aufnehmen.

Verbrauchsbasierter Energieausweis oder Bedarfsbasierter Energieausweis

Beim verbrauchsbasierten Energieausweis erfolgt die Bewertung mittels der Energieverbräuche eines Gebäudes.

Beim bedarfsbasierten Energieausweis erfolgt eine Bewertung des Energiebedarfs. Dazu werden der Primärenergiebedarf und der Endenergiebedarf rechnerisch ermittelt. Dies erfolgt wenn möglich auf Grundlage der Bauunterlagen und einer Analyse vor Ort. Das Ergebnis dabei ist ein vergleichbarer Normverbrauch.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, welcher Energieausweis genutzt werden kann oder muss.

Der Aufwand für die Erstellung eines Verbrauchsausweises ist geringer. Damit ist der Verbrauchsausweis kostengünstiger als der bedarfsbasierte Energieausweis.

Die FAQ beantworten weitere Fragen zum Energieausweis.

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Sollten Sie noch Fragen haben, dann rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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Einige Fragen haben wir hier zusammengefasst.

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Häufige Fragen und Antworten

Wann und wofür benötige ich einen Energieausweis?

Ein Energieausweis ist nach §16 EnEV (Energieeinsparverordnung) u.a. auszustellen,

  • wenn ein Gebäude neu errichtet wird,
  • wenn es einen neuen Eigentümer gibt oder
  • bei einem Wechsel in Mieter-, Pacht- und Leasingverhältnissen.

Wo sind die Grundlagen zur Erstellung von Energieausweisen geregelt?

In der Energieeinsparverordnung – EnEV §§16-17.

Was gibt es für Energieausweise und wo liegen die Unterschiede?

  • Verbrauchsausweis

Vereinfacht stellt der Energieverbrauchsausweis den Verbrauch der letzten drei oder mehr Jahre im Verhältnis zur Wohnfläche und dem regionalen Klima dar. Das Ergebnis ist ein Energieverbrauchskennwert.

Um diesen vereinfachten Energieausweis zu erstellen, müssen mehrere Bedingungen erfüllt werden:

1.Wärmeerzeuger ist älter als drei Jahre und die Verbrauchsdaten vorliegend und

2.Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten oder

3.Bauantrag nach 01. November 1977 oder

4.Gebäude, die das Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen (auch bei früherem Bau oder nachträglicher Modernisierung)

  • Bedarfsausweis

Der Energiebedarfsausweis beziffert den spezifischen rechnerischen energetischen Wert.

Hierbei wird die Gebäudeoberfläche exakt aufgenommen: Fenster, Dachflächen, Fassade und jegliche Oberflächen.

Mittels einer aufwendigen Berechnung wird mit Einbezug der Daten der Heiztechnik der vergleichbare Energiebedarf des Gebäudes ermittelt. Die Energieverbräuche des Gebäudes werden hierfür nicht berücksichtigt. Dies ist immer dann erforderlich, wenn es nicht möglich ist einen Energieverbrauchsausweis zu erstellen. Den bedarfsorientierten Energieausweis zusätzlich um die Verbrauchsdaten zu ergänzen ist ebenfalls eine Option.

 

Welche Aussagekraft haben die beiden Energieausweise im Vergleich?

Der Bedarfsausweis ist deutlich aussagekräftiger, da der berechnete Energiekennwert unabhängig vom Heizverhalten der Bewohner (der letzten drei Jahre) ist.

Der Verbrauchsausweis ist demnach stark vom Verhalten des letzten Bewohners abhängig und weist die tatsächlich verbrauchte Energiemenge des Gebäudes auf.

Was für einen Wert stellt der Energieausweis dar?

Der Energieausweis stellt die benötigte Energie zur Beheizung und zur Warmwasserbereitung des Gebäudes dar. Beides wird in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche angegeben. Zum Vergleich liegt ein moderner

Neubau bei ca. 60kwh/qm*a während

viele alte Wohnhäuser jenseits der 400kwh/qm*a liegen.

Kann der Energieausweis auch für eine Wohnung ausgestellt werden?

Ausweise, die der Energieeinsparverordnung entsprechen, können nur gebäudebezogen ausgestellt werden.

Bei Gebäuden, die teilweise gewerblich und zu Wohnzwecken genutzt werden, sind die gewerblichen Teile und die Wohngebäudeteile einzeln zu bewerten.

Wie lange gilt der Energieausweis?

Der Energieausweis ist grundsätzlich 10 Jahre gültig. Ein neuer Ausweis kann erstellt werden, wenn durch eine Modernisierung die Energieeffizienz eines Gebäudes verbessert wurde.

Was kostet der Energieausweis?

Die Kosten für einen Energieausweis sind extrem unterschiedlich. Grundsätzlich ist ein verbrauchsbasierter Energieausweis günstiger als ein bedarfsorientierter Energieausweis, weil die Erstellung deutlich weniger arbeitsaufwendig ist.

Manchmal erhöhen unvorhersehbare Aufwendungen wie das Beschaffen der Verbrauchsdaten oder das Bewerten der Heiztechnik den Preis des Verbrauchsausweises.

Beim Erstellen eines bedarfsorientierten Energieausweises gibt es mehr Faktoren, die die Kosten beeinflussen. Wenn beispielsweise keine Grundriss- oder Querschnittspläne vorliegen und ein komplettes Aufmaß erforderlich ist oder sich mehrere Heizsysteme im Haus befinden, entsteht ein Mehraufwand.

Zusätzlich müssen beide Energieausweise kostenpflichtig beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert werden.

Um Ihnen Kostensicherheit zu gewährleisten, erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn ich keinen Energieausweis habe?

Wenn Sie den Energieausweis z.B. für das Verkaufen oder Vermieten benötigen, sollten Sie vorsichtig sein.

Wenn ein Energieausweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich gemacht wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder von bis zu 15.000 Euro (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 EnEV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 EnEG).

Müssen die Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung durchgeführt werden?

Die Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung (Seite 4 des Energieausweises) müssen nicht zwangsläufig durchgeführt werden, allerdings ist es häufig sinnvoll.

In vielen Fällen sind kostengünstige Empfehlungen zur Modernisierung auch nicht möglich.

Können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden?

Wer vermietet oder verpachtet, kann die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen. Dies gilt auch für gewerbliche Verkäufer.

Die Kosten des Ausweises sind keine Betriebskosten und können daher nicht umgelegt werden.

Gerne können Sie uns auch weitere Fragen stellen.

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