Fossile Heizungen bleiben unter dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) erlaubt, aber nicht ohne Bedingung. Für jede Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung, die seit dem Inkrafttreten am 29. Juli 2026 neu eingebaut wird, steigt ab 2029 ein Pflichtanteil an grünem Brennstoff: 10 Prozent, dann 15, 30 und 60 Prozent bis 2040 (§ 43 Abs. 1 GModG, BT-Drs. 21/7009, S. 31). Gemeint ist ein bilanzieller Anteil an der Jahreswärme, geregelt über den Liefervertrag und nicht über die Technik am Kessel. Bestandsanlagen sind nicht betroffen.
Zuletzt aktualisiert: August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Die Bio-Treppe des § 43 gilt nur für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach Inkrafttreten neu eingebaut werden. Für Bestandsanlagen gibt es keine Quote.
- Die Stufen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040.
- Erfüllt wird bilanziell über den Brennstoffliefervertrag, nicht durch Umbau am Kessel.
- Zulässig sind Biomethan, Bioöl (HVO oder FAME), biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger und türkiser Wasserstoff einschließlich Derivate (§ 3 GModG).
- Die Pflicht trifft den Betreiber der Anlage (§ 43 Abs. 6), nicht zwingend den Eigentümer.
- Nachweis über die Lieferantenbestätigung in jeder Abrechnung (§ 96), fünf Jahre aufbewahren, Bußgeld bis 5.000 Euro (§ 108).
- Stand: verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt Nr. 226, in Kraft seit 29. Juli 2026.
Wen die Bio-Treppe trifft und wen nicht
Die wichtigste Abgrenzung zuerst, weil sie in der Beratung fast jedes Gespräch bestimmt: Die Quote gilt ausschließlich für neu eingebaute fossile Heizungen. Wer heute eine funktionierende Gas- oder Ölheizung im Keller stehen hat, muss weder umstellen noch nachrüsten noch etwas nachweisen. Es gibt keine Rückwirkung auf Anlagen, die vor dem Inkrafttreten eingebaut wurden.
Ebenfalls wichtig: Die Pflicht liegt beim Betreiber der Anlage (§ 43 Abs. 6), nicht automatisch beim Eigentümer. In vermieteten Objekten, bei Contracting-Modellen und in Wohnungseigentümergemeinschaften lohnt deshalb der genaue Blick, wer die Anlage tatsächlich betreibt und wer den Brennstoff einkauft. Wer den Liefervertrag unterschreibt, sitzt am Hebel für die Quote.
Betroffen sind Gas, Heizöl und Flüssiggas. Auch der fossile Anteil in einer Hybridlösung fällt darunter, also der Kessel in einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung. Wärmepumpen, Biomassekessel, Wärmenetzanschlüsse und Stromdirektheizungen kennen keine Bio-Treppe, für sie gelten die anderen Maßgaben aus dem Optionenkatalog des § 42.
Die vier Stufen im Detail
| Ab dem Jahr | Pflichtanteil grüner Brennstoff |
|---|---|
| 2029 | 10 Prozent |
| 2030 | 15 Prozent |
| 2035 | 30 Prozent |
| 2040 | 60 Prozent |
Zehn Prozent bedeutet: Ein Zehntel der Jahreswärme kommt bilanziell aus grünem Brennstoff. Das ist eine kaufmännische Größe, keine technische. Der Kessel bleibt derselbe, verändert wird der Vertrag mit dem Lieferanten. In der Praxis heißt das für 2029 in aller Regel: ein Gasliefervertrag mit ausgewiesenem Biomethananteil oder eine Heizöllieferung mit Bioöl-Beimischung.
Der Vergleich mit dem GEG 2024 zeigt, wo sich die Logik verschoben hat. Dort waren schon 2029 fünfzehn Prozent vorgesehen, und Bioöl sowie blauer und türkiser Wasserstoff zählten nicht. Die vollständige Klimaneutralität bis 2045 liegt jetzt nicht mehr beim einzelnen Eigentümer, sondern bei den Brennstofflieferanten. Sie wird über die angekündigte Grüngas- und Grünheizölquote nach § 42a geregelt, deren eigenes Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 kommen soll.
Die praktische Folge dieser Verschiebung: Ein Teil der Kosten wandert in den Arbeitspreis, unabhängig davon, ob die eigene Anlage neu oder alt ist. Die Bio-Treppe ist also nicht der einzige Kostenpfad, sondern einer von mehreren.
Was als grüner Brennstoff zählt
Der Katalog der zulässigen Brennstoffe ist breiter als unter dem GEG 2024. Anerkannt sind Biomethan, Bioöl in Form von HVO oder FAME, biogenes Flüssiggas sowie Wasserstoff in vier Farben einschließlich seiner Derivate (§ 3 GModG, BT-Drs. 21/7009, S. 20 bis 22).
Die Wasserstoff-Farbenlehre des § 3 unterscheidet:
- grün: Elektrolyse mit Strom aus erneuerbaren Energien
- blau: aus Erdgas, das dabei anfallende CO₂ wird abgeschieden und gespeichert (CCS)
- türkis: aus Erdgas-Pyrolyse, es entsteht fester Kohlenstoff statt CO₂
- orange: aus Biomasse oder aus Strom von Abfallanlagen
Blau, türkis und orange zählen nur, wenn sie mindestens 70 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilen Vergleichswert erreichen. Grüner Wasserstoff aus Elektrolyse mit erneuerbarem Strom erfüllt die Anforderung unmittelbar. Alle vier Farben können die Bio-Treppe bedienen, ebenso die daraus hergestellten Derivate.
Ein Hinweis zur Einordnung: Dass ein Brennstoff im Gesetz steht, heißt nicht, dass er 2029 am Hausanschluss verfügbar und bezahlbar ist. Für Wasserstoff im Einfamilienhaus fehlt in den meisten Regionen schlicht das Netz. Realistisch tragen die Quote in den ersten Stufen Biomethan und Bioöl, und beide kosten mehr als der fossile Grundstoff.
Biomasse und der Weg über den Hybrid
Für Biomasse gelten eigene Regeln in § 45 (BT-Drs. 21/7009, S. 23 bis 25 und 34). Zwei Punkte daraus sind für die Praxis besonders relevant.
Erstens: Auch handbeschickte Kessel erfüllen jetzt den § 42. Das Merkmal „automatisch beschickt“ wurde gestrichen, damit ist zum Beispiel ein Scheitholzkessel eine zulässige Option. Die zulässigen Brennstoffe richten sich nach dem Katalog der 1. BImSchV, also unter anderem Scheitholz, Pellets und Hackschnitzel.
Zweitens: Der Nachhaltigkeitsnachweis nach BioSt-NachV gilt nur für große Anlagen, bei festen Brennstoffen ab 7,5 MW, bei gasförmigen ab 2 MW. Typische Pellet- und Hackschnitzelkessel im Wohn- und Gewerbebau bleiben damit zertifikatsfrei.
Aus diesen Regeln entsteht ein praktikabler Weg: Eine Biomasse-Hybridheizung erfüllt die Bio-Treppe über den Biomasse-Anteil. Der feste Anteil erfüllt die Quote, ohne dass ein Bio-Anteil im Gasliefervertrag eingekauft werden muss. Über 15 Prozent Anrechnung braucht es ab 2035 einen Nachweis, ab sechs Wohneinheiten und auch per Unternehmererklärung des Handwerksbetriebs. Neben dem Hybrid gibt es weitere legale Wege an der Bio-Treppe vorbei, unter anderem über Solarthermie und Lüftung mit Wärmerückgewinnung. Sie sind Thema des nächsten Teils dieser Serie.
Nachweis, Fristen und Bußgeld
Der Nachweis ist bewusst schlank gehalten. Der Lieferant bestätigt den grünen Anteil in jeder Abrechnung (§ 96, BT-Drs. 21/7009, S. 42). Diese Bestätigungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Ein gesonderter Antrag, ein Sachverständigengutachten oder eine behördliche Freigabe sind nicht vorgesehen.
Wer die Quote nicht erfüllt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro (§ 108, BT-Drs. 21/7009, S. 46). Das ist überschaubar im Vergleich zu den laufenden Brennstoffkosten, ändert aber nichts daran, dass die Quote eine Pflicht ist.
Für den Havariefall, also den ungeplanten Ausfall der Heizung, sieht § 43 Abs. 7 eine Karenz von zwölf Monaten vor. Dieser Sonderfall bekommt in Teil 7 der Serie einen eigenen Artikel.
Einordnung aus der Energieberatungspraxis
Die Bio-Treppe ist kein Einbauverbot, sondern ein Kostenpfad mit festen Datumsmarken. Genau so gehört sie in die Entscheidung. Ein Beispiel entlang der gesetzlichen Termine, schematisch für einen Kunden, der 2027 auf einen Gas-Brennwertkessel tauscht:
- 2027: Einbau zulässig, ohne Auflagen. Eine Beratungspflicht gibt es nicht mehr. Unsere Empfehlung trotzdem: die Entscheidung schriftlich dokumentieren.
- 2028: Nur in vermieteten Gebäuden relevant. CO₂-Kosten und Gas-Netzentgelte gehen zur Hälfte auf den Vermieter über (Artikel 5, BT-Drs. 21/7009, S. 132).
- 2029: 10 Prozent Bioanteil. Praktisch: Liefervertrag mit Biomethananteil, Lieferantenbestätigung mit jeder Abrechnung, fünf Jahre aufbewahren. Alternativ Solarthermie oder Lüftungs-Wärmerückgewinnung nachrüsten.
- 2030: 15 Prozent Bioanteil.
- 2035: 30 Prozent Bioanteil. Wichtig: Die Ersatzerfüllung über Solarthermie oder Lüftungs-Wärmerückgewinnung gilt nur bis Ende 2034.
- 2040: 60 Prozent Bioanteil. Im Kostenvergleich über die Restlaufzeit liegt an diesem Punkt meist die Wärmepumpe vorn.
Was daraus für die Praxis folgt:
- Nutzungsdauer gegen Stufenplan halten. Ein Kessel, der 2027 eingebaut wird, läuft üblicherweise bis weit in die 2040er Jahre. Er durchläuft damit alle vier Stufen. Die Frage ist nicht, ob der Einbau erlaubt ist, sondern welcher Brennstoffpreis in Jahr 15 wahrscheinlich ist.
- Den Liefervertrag früh mitverhandeln. Die Quote wird über den Vertrag erfüllt. Wer erst 2029 anfängt zu suchen, verhandelt aus der schwächeren Position. Preisgleitklauseln und die Ausweisung des Bio-Anteils gehören schon jetzt in die Angebotsprüfung.
- Vermieter rechnen mit zwei Effekten. Die Bio-Mehrkosten treffen die Betriebskosten, und ab 2028 beziehungsweise 2029 tragen Vermieter CO₂-Kosten, Netzentgelte und Bio-Mehrkosten anteilig selbst. Dieser Teil ist dauerhaft und nicht umlagefähig.
- Kombinationen früh prüfen. Solarthermie, Lüftungs-Wärmerückgewinnung und der Biomasse-Anteil im Hybrid sind Wege, die Quote ohne teuren Bio-Brennstoff zu erfüllen. Sie wollen aber bei der Auslegung mitgedacht sein, nicht nachträglich angeflanscht.
Der Blick von der Werkbank: In den meisten Gesprächen fällt die Entscheidung für einen fossilen Kessel wegen der Investitionskosten. Die Bio-Treppe verschiebt den Unterschied dorthin, wo er schwer zu sehen ist, in die Betriebskosten der Jahre 2029 bis 2045. Wer die vier Stufen in die Vollkostenrechnung einträgt, sieht denselben Kessel plötzlich anders. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung, sie ordnet die Regeln aus Sicht der Energieberatungspraxis.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt die Bio-Treppe auch für meine alte Gasheizung?
Nein. Die Quote des § 43 gilt nur für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach Inkrafttreten des GModG neu eingebaut werden. Anlagen, die vorher eingebaut wurden, sind nicht betroffen. Es gibt für sie keine Nachrüst- und keine Nachweispflicht, auch nicht ab 2029.
Muss ich meinen Kessel für den Bioanteil umbauen?
In der Regel nein. Die Quote ist ein bilanzieller Anteil an der Jahreswärme und wird über den Brennstoffliefervertrag erfüllt, nicht durch Technik am Kessel. Ob der konkrete Brennstoff, etwa Bioöl in Form von HVO, für Ihr Gerät freigegeben ist, klärt die Herstellerfreigabe.
Was kostet der grüne Anteil?
Biomethan und Bioöl kosten deutlich mehr als Erdgas und Heizöl. Einen gesetzlich festgelegten Preis gibt es nicht, der Aufschlag hängt vom Liefervertrag ab. Deshalb gehört die Bio-Treppe zusammen mit CO₂-Preis, Netzentgelten und der Quote nach § 42a in jede Wirtschaftlichkeitsbetrachtung über die Nutzungsdauer.
Wer haftet, wenn der Anteil nicht erreicht wird?
Die Pflicht trifft den Betreiber der Anlage nach § 43 Abs. 6, nicht zwingend den Eigentümer. Nachgewiesen wird über die Lieferantenbestätigung in jeder Abrechnung nach § 96, aufzubewahren für fünf Jahre. Bei Verstoß sieht § 108 ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor.
Zählt Wasserstoff aus Erdgas wirklich als grün?
Blauer und türkiser Wasserstoff stammen aus Erdgas, blau mit CO₂-Abscheidung und Speicherung, türkis aus Pyrolyse mit festem Kohlenstoff als Nebenprodukt. Sie zählen für die Bio-Treppe, aber nur bei mindestens 70 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilen Vergleichswert. Dasselbe gilt für orangen Wasserstoff aus Biomasse oder Abfallstrom.
Fazit
Die Bio-Treppe ist der Preis dafür, dass fossile Heizungen zulässig bleiben. Sie verbietet nichts, sie terminiert. Vier Stufen, vier Jahreszahlen, ein bilanzieller Anteil im Liefervertrag: 10 Prozent ab 2029, 15 ab 2030, 30 ab 2035 und 60 ab 2040. Für Bestandsanlagen ändert sich nichts, für jeden neuen Kessel ändert sich die Betriebskostenrechnung der nächsten zwanzig Jahre.
WERK.E begleitet Eigentümer, Vermieter und Gewerbebetriebe in Ostwestfalen-Lippe und überregional bei dieser Rechnung: Heizlast und Hülle zuerst, dann der Variantenvergleich über die Vollkosten inklusive Bio-Anteil, CO₂-Preis und Förderung. Sprechen Sie uns an, bevor der Liefervertrag unterschrieben ist.
Quellen
- Gesetz zur Modernisierung des Gebäudeenergierechts (Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG), verkündet am 28. Juli 2026, Bundesgesetzblatt 2026 Nr. 226, in Kraft seit 29. Juli 2026.
- BT-Drs. 21/7009: § 43 Abs. 1 (Bio-Treppe, S. 31), § 43 Abs. 6 (Betreiberpflicht), § 43 Abs. 7 (Havarie-Karenz), § 3 Nr. 4b, 13b, 28a, 29b (Wasserstoff-Definitionen, S. 20 bis 22), § 45 und § 3 Abs. 3 und 4 (Biomasse, S. 23 bis 25 und 34), § 96 (Nachweise, S. 42), § 108 (Bußgeld, S. 46), § 42a (Grüngas- und Grünheizölquote, S. 30 bis 32), Artikel 5 (Mietrecht, S. 132).
- BImSchV (Katalog der zulässigen Biomasse-Brennstoffe), BioSt-NachV (Nachhaltigkeitsnachweis).
- Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD, Neufassung).
- GEG-Infoportal des Bundes zum Gebäudemodernisierungsgesetz (gmodg.bund.de), abgerufen August 2026.
Stand: 3. August 2026. Das GModG wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt Nr. 226 verkündet und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Fundstellen nach BT-Drs. 21/7009. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.





