Bio-Treppe Alternativen: Vier legale Wege nach § 43 GModG

Vier Bio-Treppe Alternativen statt Bioanteil nach § 43 GModG: Solarthermie, Lüftung mit Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen-Hybrid und Biomasse-Hybrid.

Wer seit dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Anteil grünen Brennstoff nachweisen. Das Gesetz lässt vier Bio-Treppe Alternativen zu, mit denen diese Quote als erfüllt gilt, ohne teures Biomethan oder Bioöl im Liefervertrag: Solarthermie, eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, ein Wärmepumpen-Hybrid und ein Biomasse-Hybrid (§ 43 Abs. 3 bis 5 GModG und § 45 Abs. 2, BT-Drs. 21/7009, S. 32 und 34). Zwei davon laufen Ende 2034 aus, zwei tragen dauerhaft.

Zuletzt aktualisiert: August 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Vier Wege ersetzen den Bioanteil nach § 43: Solarthermie, Lüftung mit Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen-Hybrid und Biomasse-Hybrid.
  • Solarthermie erfüllt die Pflicht mit 0,04 m² Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche bis zwei Wohneinheiten, ab drei Wohneinheiten genügen 0,03 m².
  • Die Lüftungsanlage zählt bei einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 73 Prozent, einer Leistungszahl von mindestens 10 und Versorgung der gesamten Gebäudefläche.
  • Beim Wärmepumpen-Hybrid gelten mindestens 30 Prozent Wärmepumpenanteil an der Leistung bei bivalent paralleler oder teilparalleler Fahrweise, bei alternativer Betriebsweise mindestens 40 Prozent (DIN EN 14825).
  • Der Biomasse-Hybrid erfüllt die Quote über seinen festen Biomasse-Anteil, ohne Zeitgrenze.
  • Achtung Zeitfalle: Solarthermie und Lüftungs-Wärmerückgewinnung gelten nur für die Jahre 2029 bis Ende 2034. Danach greift wieder der Bioanteil.
  • Alle vier Wege ersparen den Brennstoff, nicht die Dokumentation. Nachweise sind künftig auch per Unternehmererklärung des Handwerksbetriebs möglich.
  • Stand: verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt Nr. 226, in Kraft seit 29. Juli 2026.

 

Warum es die vier Wege überhaupt gibt

Die Bio-Treppe des § 43 verlangt für neu eingebaute fossile Heizungen ab 2029 einen bilanziellen Anteil grünen Brennstoff an der Jahreswärme: 10 Prozent ab 2029, 15 ab 2030, 30 ab 2035 und 60 ab 2040. Die Details dazu stehen in unserem vorherigen Blogartikel. Erfüllt wird die Quote normalerweise über den Liefervertrag, also über Biomethan, Bioöl oder biogenes Flüssiggas. Und genau dort liegt der wunde Punkt: Diese Brennstoffe kosten deutlich mehr als der fossile Grundstoff, und niemand kennt heute den Aufschlag des Jahres 2035.

Der Gesetzgeber hat deshalb einen zweiten Erfüllungsweg geöffnet. Statt grünen Brennstoff einzukaufen, kann der Betreiber Technik nachweisen, die denselben Zweck erfüllt: weniger fossile Wärme im Gebäude. Wer eine dieser vier Lösungen im Haus hat, für den gilt die Pflicht aus § 43 Abs. 1 als erfüllt. Das ist keine Ausnahme und kein Befreiungsantrag, sondern eine gesetzlich geregelte Erfüllungsvariante.

Ein Detail zur Entstehung ist praktisch relevant: Die Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kam erst im Ausschussverfahren dazu, und die Schwellenwerte beim Wärmepumpen-Hybrid wurden dort eingeführt, nicht abgesenkt. Wer noch mit älteren Entwurfsfassungen arbeitet, findet diese Zahlen dort nicht.

 

Weg 1: Solarthermie mit definierter Aperturfläche

Die einfachste und in der Beratung häufigste Variante. Wer zusätzlich zum fossilen Kessel eine Solarthermieanlage betreibt, erfüllt die Quote, wenn die Kollektorfläche eine Mindestgröße erreicht.

Maßgeblich ist die Aperturfläche, also die tatsächlich wirksame Kollektorfläche, nicht das Bruttomaß der Module. Bezugsgröße ist die Nutzfläche des Gebäudes, das ist die neue Flächendefinition des GModG.

Gebäudegröße Erforderliche Aperturfläche
bis 2 Wohneinheiten 0,04 m² je m² Nutzfläche
ab 3 Wohneinheiten 0,03 m² je m² Nutzfläche

Schematisch gerechnet für ein Zweifamilienhaus mit 200 Quadratmetern Nutzfläche: 200 mal 0,04 ergibt 8 Quadratmeter Apertur, das sind je nach Fabrikat rund vier Flachkollektoren. Für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen und 480 Quadratmetern Nutzfläche wären es 480 mal 0,03, also 14,4 Quadratmeter. Die Zahlen sind schematisch und ersetzen keine Auslegung, sie zeigen aber die Größenordnung: Es geht um eine normale Trinkwasser- oder Kombianlage, nicht um eine Sonderkonstruktion.

Wichtig ist die Befristung. Dieser Weg gilt für die Jahre 2029 bis Ende 2034 (§ 43 Abs. 3, BT-Drs. 21/7009, S. 32). Ab der 30-Prozent-Stufe im Jahr 2035 trägt die Solarthermie die Quote nicht mehr allein.

 

Weg 2: Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

Die zweite befristete Variante ist neu und im Wohnungsbestand bisher wenig auf dem Schirm. Eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt die Pflicht, wenn sie drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt:

  • Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 Prozent
  • Leistungszahl mindestens 10
  • die Anlage versorgt die gesamte Fläche des Gebäudes

Der dritte Punkt ist in der Praxis die harte Hürde. Eine einzelne dezentrale Einheit im Bad oder eine Abluftanlage in der Küche reicht nicht. Verlangt ist eine Anlage, die das ganze Gebäude erfasst. Damit ist dieser Weg vor allem für Objekte interessant, in denen ohnehin eine Lüftungsanlage geplant ist: gut gedämmte Sanierungen mit dichter Hülle, Aufstockungen, kleinere Neubauten mit fossiler Spitzenlast, dazu Nichtwohngebäude, in denen die Lüftung technisch gesetzt ist.

Der Wärmerückgewinnungsgrad von 73 Prozent ist mit heutiger Gerätetechnik erreichbar, viele Zentralgeräte liegen darüber. Die geforderte Leistungszahl von mindestens 10 beschreibt das Verhältnis von zurückgewonnener Wärme zum eingesetzten Ventilatorstrom und trennt sparsame von stromhungrigen Anlagen. Beides gehört ins Datenblatt und in die Dokumentation, nicht in eine mündliche Zusage.

Auch dieser Weg endet mit Ablauf des Jahres 2034.

 

Weg 3: Wärmepumpen-Hybrid

Beim Hybrid arbeitet die Wärmepumpe im Grundlastbereich, der fossile Kessel deckt Spitzenlast und sehr kalte Tage. Damit die Bio-Treppe als erfüllt gilt, muss die Wärmepumpe einen Mindestanteil an der Leistung übernehmen, bemessen nach DIN EN 14825.

Betriebsweise Mindestanteil Wärmepumpe
bivalent parallel oder teilparallel mindestens 30 Prozent
alternativ (Umschaltbetrieb) mindestens 40 Prozent

Der Unterschied ist technisch begründet. Bei paralleler und teilparalleler Fahrweise laufen beide Erzeuger gemeinsam, die Wärmepumpe bleibt also auch bei niedrigen Außentemperaturen im Spiel. Beim alternativen Betrieb schaltet die Regelung ab einem Bivalenzpunkt komplett auf den Kessel um. Weil dann die kalten Wochen vollständig fossil gefahren werden, verlangt das Gesetz einen höheren Auslegungsanteil.

Zum Nachweis enthält das Gesetz eine gestaffelte Regelung: Bei der oben genannten Auslegung wird der Nachweis erst ab 2040 fällig, und zwar ab sechs Einheiten und dann, wenn mehr als 30 Prozent angerechnet werden. Bei anderen Betriebsweisen ist er schon ab 2029 zu führen (§ 43 Abs. 4, BT-Drs. 21/7009, S. 32). Für die Planung heißt das: Die Betriebsweise entscheidet nicht nur über die Anteilsschwelle, sondern auch über den Aufwand in der Dokumentation.

Anders als Solarthermie und Lüftungs-Wärmerückgewinnung ist der Wärmepumpen-Hybrid nicht auf 2034 befristet. Er trägt über die gesamte Stufenfolge, auch über die 30-Prozent-Marke 2035 und die 60-Prozent-Marke 2040 hinaus.

 

Weg 4: Biomasse-Hybrid

Die vierte Variante kombiniert den fossilen Kessel mit einem Biomasse-Erzeuger, etwa einem Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzkessel. Der feste Biomasse-Anteil erfüllt die Quote unmittelbar, ohne dass ein Bioanteil im Gas- oder Ölliefervertrag eingekauft wird (§ 45 Abs. 2, BT-Drs. 21/7009, S. 34).

Zwei Regeln aus der Brennstoffkunde des GModG machen diesen Weg attraktiver als früher:

Erstens erfüllen auch handbeschickte Kessel den Optionenkatalog des § 42. Das Merkmal „automatisch beschickt“ wurde gestrichen, damit ist auch ein Scheitholzkessel eine zulässige Option. Die zulässigen Brennstoffe richten sich nach dem Katalog der 1. BImSchV, also unter anderem Scheitholz, Pellets und Hackschnitzel (§ 45 und § 3 Abs. 3 und 4, BT-Drs. 21/7009, S. 23 bis 25 und 34).

Zweitens gilt der Nachhaltigkeitsnachweis nach BioSt-NachV nur für große Anlagen: bei festen Brennstoffen ab 7,5 MW, bei gasförmigen ab 2 MW. Typische Pellet- und Hackschnitzelkessel im Wohn- und Gewerbebau bleiben damit zertifikatsfrei.

Beim Nachweis gilt: Wird mehr als 15 Prozent angerechnet, ist ab 2035 ein Nachweis zu führen, und zwar ab sechs Wohneinheiten. Auch hier ist die Unternehmererklärung des Handwerksbetriebs als Nachweisform zugelassen.

Der Biomasse-Hybrid ist wie der Wärmepumpen-Hybrid zeitlich nicht befristet.

 

Die Zeitfalle 2034 im Überblick

Der wichtigste Unterschied zwischen den vier Wegen ist nicht die Technik, sondern die Laufzeit.

Weg Kernanforderung Gilt für Nachweis
Solarthermie 0,04 m² Apertur je m² Nutzfläche (bis 2 WE), 0,03 m² (ab 3 WE) 2029 bis Ende 2034 Anlagendokumentation, Unternehmererklärung möglich
Lüftung mit Wärmerückgewinnung WRG-Grad ab 73 %, Leistungszahl ab 10, gesamte Gebäudefläche 2029 bis Ende 2034 Datenblatt und Anlagendokumentation
Wärmepumpen-Hybrid 30 % bivalent parallel oder teilparallel, 40 % alternativ (DIN EN 14825) dauerhaft ab 2040 bei genannter Auslegung (ab 6 Einheiten, Anrechnung über 30 %), sonst ab 2029
Biomasse-Hybrid fester Biomasse-Anteil deckt die Quote dauerhaft ab 2035 bei Anrechnung über 15 % und ab 6 WE

Daraus folgt eine Frage, die in jede Beratung gehört: Was passiert 2035? Wer 2028 eine Solarthermieanlage montiert, um die 10-Prozent-Stufe zu bedienen, steht sieben Jahre später wieder am Anfang. Dann greift die 30-Prozent-Stufe, und die Solarthermie zählt für die Erfüllung nicht mehr. Der Betreiber landet zurück beim Bioanteil im Liefervertrag oder muss auf einen der beiden dauerhaften Wege wechseln.

Das entwertet die befristeten Wege nicht. Sechs Jahre Erfüllung ohne Brennstoffaufschlag sind ein realer Vorteil, und eine Solarthermieanlage senkt in dieser Zeit auch die Brennstoffmenge selbst. Es heißt aber, dass die Entscheidung ein Verfallsdatum hat und die Anschlusslösung mitgedacht werden muss.

 

Was die vier Wege nicht ersparen

Alle vier Varianten ersparen den grünen Brennstoff, keine von ihnen erspart die Dokumentation. Wer sich auf eine Erfüllungsvariante beruft, muss belegen können, dass die Anlage die Kennwerte erreicht und tatsächlich in Betrieb ist.

Neu und praktisch entlastend: Die Nachweise sind künftig auch per Unternehmererklärung des Handwerksbetriebs möglich. Es braucht also nicht in jedem Fall ein Sachverständigengutachten. Trotzdem gilt der Grundsatz aus der Bio-Treppe weiter: Die Pflicht trifft den Betreiber der Anlage (§ 43 Abs. 6). In vermieteten Objekten, bei Contracting und in Wohnungseigentümergemeinschaften ist zuerst zu klären, wer betreibt und wer damit auch nachweispflichtig ist.

Für den Verstoß gegen die Quote sieht § 108 ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor (BT-Drs. 21/7009, S. 46). Wer die Erfüllungsvariante nicht belegen kann, steht formal so da, als hätte er die Quote nicht erfüllt. Die Anlagendokumentation, die Unternehmererklärung und das Datenblatt gehören deshalb ab Inbetriebnahme in die Gebäudeakte, nicht erst dann, wenn jemand fragt.

 

Einordnung aus der Energieberatungspraxis

Die vier Wege sind kein Trick und keine Lücke. Sie sind der vom Gesetz vorgesehene Weg, die Quote mit Technik statt mit Brennstoff zu erfüllen. Aus der Beratung heraus lohnen fünf Überlegungen:

  • Zuerst die Frage stellen, ob der fossile Kessel überhaupt die richtige Basis ist. Drei der vier Wege verlangen ohnehin eine zweite Wärmequelle oder eine Lüftungsanlage. Wer diese Investition sowieso tätigt, sollte prüfen, ob die Wärmepumpe allein nicht die bessere Rechnung ergibt. Der Optionenkatalog des § 42 lässt beides zu.
  • Die Auslegung entscheidet, nicht das Etikett. „Hybrid“ steht auf vielen Angeboten. Ob 30 oder 40 Prozent Leistungsanteil nach DIN EN 14825 erreicht werden, hängt an der Heizlast, am Bivalenzpunkt und an der Betriebsweise. Diese Werte gehören vor der Bestellung geprüft, nicht nach der Montage.
  • Heizlast vor Erzeuger. Der Wärmepumpenanteil im Hybrid wird an der Leistung bemessen. Eine gedämmte Hülle und ein realistisch gerechneter Heizlastansatz verschieben diesen Anteil zugunsten der Wärmepumpe, ohne dass ein größeres Gerät nötig wird. Das ist der klassische Fall von Reihenfolge: erst Bedarf senken, dann Erzeuger auslegen.
  • Bei Solarthermie und Lüftung das Jahr 2035 mitplanen. Beide Wege enden Ende 2034. Sinnvoll ist, sie als Brücke zu betrachten, mit einer festen Entscheidung darüber, was danach passiert.
  • Beim Biomasse-Hybrid die Betriebsrealität prüfen. Handbeschickte Kessel sind zulässig, aber sie brauchen jemanden, der nachlegt. In einem vermieteten Mehrfamilienhaus ist das eine andere Aufgabe als im selbst genutzten Einfamilienhaus. Auch Lagerraum, Anlieferung und Emissionsschutz gehören in die Betrachtung.

 

Der Blick von der Werkbank: In den Gesprächen der letzten Wochen fällt auf, dass die vier Wege oft als nachträgliche Reparatur gedacht werden. Der Kessel ist gesetzt, und dann wird gesucht, was man noch danebenstellen kann. Das ist die teure Reihenfolge. Wer die Erfüllungsvariante von Anfang an mit auslegt, bekommt sie meistens günstiger und sauberer, weil Hydraulik, Speicher, Regelung und Platzbedarf zusammen geplant werden. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung, sie ordnet die Regeln aus Sicht der Energieberatungspraxis.

 

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich die Bio-Treppe mit Photovoltaik erfüllen?
Nein. Der Katalog des § 43 nennt Solarthermie, also thermische Kollektoren, nicht Photovoltaik. Eine PV-Anlage kann wirtschaftlich sehr sinnvoll sein und in anderen Zusammenhängen Pflichten erfüllen, etwa bei der Solarpflicht des § 106, für die Erfüllung des Bioanteils zählt sie aber nicht.

Wie groß muss die Solarthermieanlage genau sein?
Bemessungsgröße ist die Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche: 0,04 m² bis zwei Wohneinheiten, 0,03 m² ab drei Wohneinheiten. Bei 200 m² Nutzfläche im Zweifamilienhaus sind das schematisch 8 m² Apertur. Maßgeblich ist die Aperturfläche laut Datenblatt, nicht die Bruttofläche des Kollektorfelds.

Gilt die Ersatzerfüllung dauerhaft?
Nur teilweise. Solarthermie und Lüftung mit Wärmerückgewinnung gelten für die Jahre 2029 bis Ende 2034. Ab 2035 greift wieder der Bioanteil, dann in der Stufe von 30 Prozent. Wärmepumpen-Hybrid und Biomasse-Hybrid sind zeitlich nicht befristet und tragen auch über 2035 und 2040 hinaus.

Was muss ich nachweisen und wem?
Nachzuweisen ist, dass die Anlage die genannten Kennwerte erreicht und betrieben wird. Das ist künftig auch per Unternehmererklärung des Handwerksbetriebs möglich. Beim Wärmepumpen-Hybrid wird der Nachweis je nach Auslegung erst ab 2040 fällig, beim Biomasse-Hybrid ab 2035 bei einer Anrechnung über 15 Prozent und ab sechs Wohneinheiten.

Betrifft mich das auch mit meiner alten Gasheizung?
Nein. Die Bio-Treppe und damit auch die vier Erfüllungswege gelten nur für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die seit dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden. Für Bestandsanlagen gibt es keine Quote, keine Nachrüstpflicht und keinen Nachweis.

 

Fazit

Die Bio-Treppe hat vier Türen. Solarthermie und Lüftung mit Wärmerückgewinnung öffnen sich für sechs Jahre, von 2029 bis Ende 2034. Wärmepumpen-Hybrid und Biomasse-Hybrid bleiben dauerhaft offen. Alle vier ersparen den teuren grünen Brennstoff, keine erspart die Dokumentation. Und alle vier verlangen eine Entscheidung, die zum Gebäude passt: Fläche für Kollektoren, ein Lüftungskonzept für das ganze Haus, eine sauber ausgelegte Wärmepumpe oder Platz und Bereitschaft für Biomasse.

WERK.E begleitet Eigentümer, Vermieter und Gewerbebetriebe in Ostwestfalen-Lippe und überregional bei dieser Entscheidung: Heizlast und Hülle zuerst, dann der Variantenvergleich über die Vollkosten inklusive Bioanteil, CO₂-Preis und Förderung, und zwar bevor der Kessel bestellt ist. Sprechen Sie uns an, solange die Auslegung noch offen ist.

 

 

Quellen

  • Gesetz zur Modernisierung des Gebäudeenergierechts (Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG), verkündet am 28. Juli 2026, Bundesgesetzblatt 2026 Nr. 226, in Kraft seit 29. Juli 2026.
  • BT-Drs. 21/7009: § 43 Abs. 1 (Bio-Treppe, S. 31), § 43 Abs. 3 bis 5 (Erfüllungsvarianten Solarthermie, Lüftungs-Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen-Hybrid, S. 32), § 43 Abs. 6 (Betreiberpflicht), § 45 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 und 4 (Biomasse und Biomasse-Hybrid, S. 23 bis 25 und 34), § 96 (Nachweise, S. 42), § 108 (Bußgeld, S. 46).
  • DIN EN 14825 (Bemessung des Wärmepumpenanteils), 1. BImSchV (Katalog der zulässigen Biomasse-Brennstoffe), BioSt-NachV (Nachhaltigkeitsnachweis ab 7,5 MW fest und 2 MW gasförmig).
  • Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD, Neufassung).
  • GEG-Infoportal des Bundes zum Gebäudemodernisierungsgesetz (gmodg.bund.de), abgerufen August 2026.

 

Stand: 10. August 2026. Das GModG wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt Nr. 226 verkündet und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Fundstellen nach BT-Drs. 21/7009. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.

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