Wichtige Änderungen bei der Beantragung von Fördermitteln ab 2024

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Beginnend mit dem 1. Januar 2024 treten wesentliche Änderungen in Kraft, die bei der Beantragung von Fördermitteln für Einzelmaßnahmen in der Sanierung zu beachten sind.

1. Auftragsvergabe vor Antragstellung

Sämtliche Verträge für Lieferungen und Leistungen müssen bereist abgeschlossen sein, bevor ein Antrag auf Fördermittel eingereicht werden kann. Diese Änderung zielt darauf ab, den Antragsprozess effizienter zu gestalten und sicherzustellen, dass alle nötigen Vereinbarungen vor einer möglichen Förderzusage getroffen wurden.

2. Auflösende oder aufschiebende Bedingung

Eine Voraussetzung für die Antragstellung ist der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage. Dies bedeutet, dass der Vertrag erst wirksam wird, wenn die Förderung bewilligt wird, und andererseits nichtig wird, falls die Förderung nicht gewährt wird.

3. Datum der Umsetzung

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass der Vertrag das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Sanierungsmaßnahme enthalten muss, um eine zeitgerechte Durchführung zu gewährleisten.

4. Ausnahmen für Heizungstausch

Die neue Regelung gilt NICHT für den Heizungstausch im Rahmen der aktuellen Übergangsregelung der KfW: Anträge für den Heizungstausch werden ab dem 01. Januar 2024 über die KfW beantragt, daher besteht bis zum 31. August 2024 eine sogenannte Übergangsregelung. Aktuell können noch keine Anträge gestellt werden.

Achtung: Für alle Anträge, die nach dem 31. August 2024 gestellt werden, müssen auch beim Heizungstausch die neuen Anforderungen beachtet werden.