Sonderabschreibung Mietwohnungen Neubauten mit QNG (§7b EStG)

Neubauten: Mietwohnungen mit QNG

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Aufgrund der gestiegenen Baukosten hat der Steuergesetzgeber das Wachstumschancengesetz erlassen. Damit wurden die Baukosten- und Förderhöchstgrenze für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG angehoben.  

Sonderabschreibung

Ursprünglich wurde die Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen nach § 7b EStG im Jahr 2019 eingeführt. Diese ermöglicht es, innerhalb der ersten vier Jahre bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen (max. 5 % pro Jahr), neben der regulären linearen Abschreibung. Die Sonderabschreibung war für Projekte mit Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 2022 ausgelaufen, wurde aber mit dem Jahressteuergesetz 2022 ab 2023 wieder eingeführt, unter der Bedingung, dass gewisse Energieeffizienzvorgaben erfüllt werden. 

Wichtiger Hinweis: Neubauprojekte mit Bauantragstellung aus dem Jahr 2022 fallen aus der Förderung des § 7b EStG raus. 

Aktuelle Regelungen: 

  • Förderzeitraum: Bauanträge nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 sind förderfähig. 
  • Baukostenobergrenze: 
    • Erster Förderzeitraum: Bauanträge nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022, max. 3.000€ pro Quadratmeter Wohnfläche. 
    • Zweiter Förderzeitraum: Bauanträge nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029, max. 5.200€ pro Quadratmeter Wohnfläche (rückwirkend zum 1.1.2023, ab VZ 2023). 

Die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen die genannten Schwellenwerte nicht übersteigen, ansonsten ist die Sonderabschreibung ausgeschlossen. 

Maßgeblich ist das Datum des Eingangsstempels der zuständigen Behörde. Einzubeziehen in die abschreibungsfähigen Kosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Gebäude bzw. eine Wohnung zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, einschließlich Anschaffungsnebenkosten (z.B. Maklergebühr, Notarkosten, Grunderwerbssteuer, etc.) und nachträglichen Anschaffungskosten.  

Für Informationen zum Einkommensteuergesetz und eine Steuerberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin. Eine Steuerberatung darf nur von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater gemacht werden.

Sie haben Fragen zu den baulichen Anforderungen oder planen einen Neubau mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude, dann stehen wir von WERK.E Ihnen gerne zur Verfügung! Schreiben Sie uns eine Mail oder rufen Sie uns an