Wer in einem vermieteten Wohngebäude eine Wärmepumpe einbaut und die Miete nach einer Modernisierung erhöhen will, muss nachweisen, dass die Jahresarbeitszahl der Anlage bei mindestens 2,5 liegt. Fehlt dieser Nachweis, darf der Vermieter nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten in die Umlage einstellen. Geregelt ist das in § 559f BGB, eingeführt über Artikel 6 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und in Kraft seit dem 29. Juli 2026. Der Nachweis wird vom Fachunternehmen nach VDI 4650 Blatt 1 erbracht, in der Regel vor der Inbetriebnahme und nicht aus Betriebswerten.
Zuletzt aktualisiert: August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- § 559f BGB verlangt für die volle Modernisierungsumlage beim Wärmepumpen-Einbau eine nachgewiesene Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5.
- Ohne Nachweis zählt nach § 559f Abs. 2 nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten als Bemessungsgrundlage.
- Der Nachweis entfällt in vier Fällen: Gebäude nach 1996 errichtet, Niveau der Wärmeschutzverordnung 1994, Sanierung mindestens auf § 38-Niveau, oder Beheizung mit höchstens 55 Grad Celsius Vorlauftemperatur bei Norm-Außentemperatur.
- Ermittelt wird die Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 Blatt 1 Berichtigung 2024-08 oder einem vergleichbaren Verfahren, durch ein Fachunternehmen, in der Regel vor Inbetriebnahme.
- § 559f gilt für beide Umlagewege: die allgemeine Umlage mit 8 Prozent nach § 559 und die Förderumlage mit 10 Prozent abzüglich Drittmittel nach § 559e.
- Bei Heizungsmaßnahmen deckelt das Gesetz die Erhöhung ohnehin auf 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche in sechs Jahren. Die Halbierung wirkt sich daher vor allem bei günstigen Projekten aus.
- Stand: GModG verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 Nr. 226, in Kraft seit 29. Juli 2026. Die Vorgängerregelung § 71o GEG ist entfallen.
Was § 559f BGB verlangt
Der Wortlaut ist kurz und lässt wenig Spielraum. Nach § 559f Abs. 1 Satz 1 kann der Vermieter beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 oder § 559e Abs. 1 nur dann in voller Höhe verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 liegt. Die Regelung knüpft also nicht an die Zulässigkeit der Maßnahme an. Die Wärmepumpe darf immer eingebaut werden, sie ist eine der zehn Optionen des § 42 GModG. Was auf dem Spiel steht, ist ausschließlich die Höhe der Umlage.
Drei Details des Absatzes 1 sind für die Praxis entscheidend, und sie stehen alle in den Sätzen 2 und 3.
Erstens: Wer den Nachweis führen darf.
Satz 2 sagt es ausdrücklich, der Nachweis muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Eine Eigenberechnung des Eigentümers oder eine Herstellerangabe aus dem Datenblatt genügt dafür nicht. Das Datenblatt liefert Leistungszahlen für genormte Prüfpunkte, nicht die Jahresarbeitszahl der konkreten Anlage in diesem konkreten Gebäude.
Zweitens: Nach welchem Verfahren gerechnet wird.
Satz 3 nennt die Richtlinie VDI 4650 Blatt 1 Berichtigung 2024-08 oder ein vergleichbares Verfahren. Die VDI 4650 ist ein Kurzverfahren. Sie verrechnet die Leistungszahlen des Geräts mit der Wärmequelle, der Auslegungs-Vorlauftemperatur, dem Warmwasseranteil und den Betriebsbedingungen. Genau deshalb hängt das Ergebnis so stark an der Heizungsauslegung und nicht am Gerät allein.
Drittens, und das wird am häufigsten übersehen: Wann gerechnet wird.
Satz 3 stellt klar, dass die Ermittlung in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage erfolgt und nicht anhand der Werte im Betrieb. Der Nachweis ist damit ein Planungsdokument, kein Betriebsprotokoll. Wer nach zwei Heizperioden anhand von Stromzähler und Wärmemengenzähler nachrechnen will, hat den Zeitpunkt verpasst, den das Gesetz meint. Umgekehrt heißt das: Wer den Nachweis nachträglich braucht, kann ihn nur rekonstruieren, und dafür müssen die Auslegungsdaten noch vorhanden sein.
Fehlt der Nachweis, greift Absatz 2. Dann darf der Vermieter für eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 oder § 559e Abs. 1 nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen. Es gibt keine Zwischenstufe, keine Teilanrechnung und keine Heilung durch spätere Messwerte. Entweder der Nachweis liegt vor, oder die Bemessungsgrundlage halbiert sich.
Die vier Fälle, in denen kein JAZ-Nachweis nötig ist
§ 559f Abs. 1 Satz 1 stellt vier Gebäudekonstellationen frei. Liegt eine davon vor, entfällt die Nachweispflicht vollständig, und die volle Umlage ist ohne JAZ-Berechnung möglich.
| Nr. | Voraussetzung | Was zu belegen ist |
|---|---|---|
| 1 | Gebäude nach 1996 errichtet | Baujahr, etwa aus Bauakte, Baugenehmigung oder Abnahme |
| 2 | Mindestens nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 erbaut, in der bis 31. Januar 2002 geltenden Fassung, oder Nachweis, dass der Jahres-Heizwärmebedarf deren Anforderungen nicht überschreitet | Baujahr plus Nachweis des Standards, alternativ eine Bedarfsrechnung |
| 3 | Nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des § 38 GModG entsprechend | Nachweis der Gesamtgebäude-Anforderung nach Sanierung |
| 4 | Beheizbar mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-Außentemperatur | Heizlast- und Heizflächenberechnung für den Auslegungsfall |
Die ersten drei Ausnahmen sind Baujahres- und Standardfragen. Sie sind entweder erfüllt oder nicht, und beim Bestandsgebäude aus den Siebzigern oder Achtzigern sind sie es meistens nicht. Die vierte Ausnahme ist die interessante, weil sie sich durch Planung herstellen lässt.
Nummer 4 fragt nicht danach, ob das Gebäude tatsächlich mit 55 Grad Celsius gefahren wird, sondern ob es mit dieser Vorlauftemperatur beheizt werden kann, und zwar bei der lokalen Norm-Außentemperatur, also im rechnerisch kältesten Auslegungsfall. Das ist eine technische Aussage über Heizlast und Heizflächen, keine Aussage über die Betriebsweise. Sie wird über eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1 und einen Abgleich mit den vorhandenen Heizflächen geführt.
Damit hat der Gesetzgeber, vermutlich ungewollt, zwei Wege zur vollen Umlage geschaffen, die technisch dasselbe Ziel verfolgen: eine niedrige Vorlauftemperatur. Eine Wärmepumpe, die im Auslegungsfall mit 55 Grad Celsius auskommt, erreicht in aller Regel ohnehin eine Jahresarbeitszahl deutlich über 2,5. Wer Ausnahme 4 belegen kann, braucht den Nachweis nach Satz 1 nicht, und wer ihn trotzdem führt, hat kein Problem damit.
Zwei Umlagewege, ein gemeinsamer Deckel
§ 559f steht nicht für sich. Er verweist auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen, die seit dem GModG nebeneinander stehen und sich in Prozentsatz, Bemessungsgrundlage und Erhaltungskostenabzug unterscheiden.
Weg 1, die allgemeine Modernisierungsumlage nach § 559 Abs. 1.
Acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten je Jahr. Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nach § 559 Abs. 2 nicht dazu und sind konkret zu schätzen, unter angemessener Berücksichtigung des Abnutzungsgrades. Drittmittel sind nach § 559a abzuziehen.
Weg 2, die Förderumlage nach § 559e Abs. 1.
Sie gilt für Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nr. 1a, also für den Einbau oder die Aufstellung einer Heizungsanlage im Sinne des § 42 GModG, wenn die Maßnahme die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllt und tatsächlich Drittmittel in Anspruch genommen wurden. Dann sind es zehn Prozent der aufgewendeten Kosten abzüglich der Drittmittel. Bleibt die Förderung aus, obwohl die Voraussetzungen erfüllt waren, verweist Absatz 1 zurück auf § 559.
Der Vorteil des zweiten Weges liegt nicht nur im höheren Prozentsatz, sondern in § 559e Abs. 2: Statt den ersparten Erhaltungsanteil im Einzelfall zu schätzen, gilt eine Pauschale von 15 Prozent. Diese Pauschale gilt allerdings nicht, soweit Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 43 GModG entstanden sind, also durch eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, die unter die Bio-Treppe fällt. Für die Wärmepumpe ist die Pauschale damit anwendbar, für den neuen Brennwertkessel nicht.
Und über beiden Wegen liegt derselbe Deckel. § 559 Abs. 3a Satz 3 und § 559e Abs. 3 begrenzen die Erhöhung beim Einbau einer Heizungsanlage auf 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren. Die allgemeinen Kappungsgrenzen von 3 Euro beziehungsweise 2 Euro je Quadratmeter bleiben davon unberührt und gelten daneben weiter.
Was die Halbierung rechnerisch bedeutet
Der Deckel von 0,50 Euro je Quadratmeter und Monat entspricht 6 Euro je Quadratmeter und Jahr. Daraus lässt sich ausrechnen, ab welchem Kostenniveau die Umlage ohnehin gekappt wird, ganz unabhängig von § 559f. Die folgenden Werte sind reine Umrechnungen der gesetzlichen Prozentsätze, keine Marktpreise.
| Weg | Prozentsatz | Kosten je m² Wohnfläche, ab denen der Deckel greift |
|---|---|---|
| § 559 Abs. 1 | 8 Prozent | rund 75 Euro je m² |
| § 559e Abs. 1 | 10 Prozent, nach Abzug der Drittmittel | rund 60 Euro je m² |
Daraus folgt der eigentlich wichtige Punkt, und er ist in der Diskussion um die Jahresarbeitszahl bisher kaum zu hören: Die Halbierung nach § 559f Abs. 2 schlägt nicht in jedem Projekt auf die Miete durch. Liegen die auf eine Wohnung entfallenden Kosten über etwa 150 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, ist auch die halbierte Bemessungsgrundlage noch hoch genug, um den Deckel von 0,50 Euro auszuschöpfen. Rechnerisch ändert sich dann an der erzielbaren Erhöhung nichts. Beim Weg über § 559e liegt diese Schwelle bei rund 120 Euro je Quadratmeter, jeweils bezogen auf den Betrag nach Abzug der Drittmittel.
Umgekehrt gilt: Je günstiger und je stärker gefördert das Projekt, desto härter trifft die Halbierung. Genau die Vorhaben, bei denen eine Wärmepumpe in einem gut vorbereiteten Gebäude vergleichsweise preiswert umzusetzen ist, verlieren durch den fehlenden Nachweis real Umlage. Ein schematisches Beispiel, nur zur Veranschaulichung der Mechanik und ohne Anspruch auf realistische Kosten: Entfallen auf eine 70-Quadratmeter-Wohnung nach Förderabzug 5.600 Euro, ergeben zehn Prozent 560 Euro im Jahr, also rund 0,67 Euro je Quadratmeter und Monat. Der Deckel kappt das auf 0,50 Euro. Halbiert sich die Bemessungsgrundlage auf 2.800 Euro, bleiben 280 Euro im Jahr, also rund 0,33 Euro je Quadratmeter. Erst hier wird der fehlende Nachweis in der Miete sichtbar.
Eine Frage lässt der Wortlaut offen, und sie sollte bei geförderten Vorhaben vor der Erklärung geklärt werden: § 559f Abs. 2 spricht davon, dass nur die Hälfte der aufgewendeten Kosten zugrunde gelegt werden darf, während § 559e Abs. 1 auf die aufgewendeten Kosten abzüglich der Drittmittel abstellt. Ob also die halbierten Bruttokosten um die vollen Drittmittel zu kürzen sind oder ob die Halbierung erst auf den bereits geförderten Nettobetrag anzuwenden ist, führt zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen. Bei hoher Förderquote kann die erste Lesart rechnerisch bis auf null führen. Das ist eine Rechtsfrage und keine technische, sie gehört vor der Mieterhöhungserklärung in die Hand der Rechtsberatung.
Einordnung aus der Energieberatungspraxis
Aus der Beratung heraus betrachtet ist § 559f weniger eine mietrechtliche Vorschrift als eine Planungsvorschrift mit mietrechtlicher Sanktion. Die Jahresarbeitszahl 2,5 ist keine Hürde, an der eine ordentlich ausgelegte Anlage scheitert. Sie ist eine Hürde, an der eine schlecht dokumentierte Anlage scheitert.
Der praktische Fehler passiert fast immer an derselben Stelle: Die Anlage wird eingebaut, sie läuft, alle sind zufrieden, und erst wenn die Modernisierungsumlage vorbereitet wird, fragt jemand nach der Berechnung nach VDI 4650. Dann ist die Anlage in Betrieb, die Auslegungsunterlagen liegen verteilt bei Planer, Fachbetrieb und Hersteller, und das Gesetz sagt ausdrücklich, dass die Betriebswerte nicht der maßgebliche Weg sind. Die Berechnung gehört deshalb nicht ans Ende des Projekts, sondern an den Anfang, zusammen mit der Heizlast.
Zweitens hängen JAZ-Nachweis und Ausnahme 4 an derselben Rechnung. Wer eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1 macht und die vorhandenen Heizflächen dagegen prüft, erhält beides: die Auslegungs-Vorlauftemperatur, mit der sich Ausnahme 4 belegen lässt, und die Eingangsgröße, ohne die eine belastbare VDI-4650-Rechnung nicht funktioniert. Diese Reihenfolge ist der eigentliche Hebel. Sie entscheidet außerdem darüber, ob am Ende eine kleinere Wärmepumpe reicht, welche Heizkörper tatsächlich getauscht werden müssen und wie hoch die Betriebskosten für den Mieter ausfallen. Wir setzen diese Berechnung bei jeder Heizungsplanung im Bestand an den Anfang und dokumentieren sie so, dass sie später als Nachweis taugt, siehe unsere [Begleitung von Heizungsprojekten im Bestand](https://werk-e.de/sanieren-mit-werk-e/heizung/).
Drittens ist die Schwelle 2,5 nicht die Schwelle, mit der man planen sollte. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude verlangt für elektrisch betriebene Wärmepumpen eine rechnerische Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0, ermittelt ebenfalls nach VDI 4650 vor dem Einbau. Wer also fördern lassen will, muss die höhere Anforderung ohnehin erfüllen und hat den Nachweis nach § 559f damit praktisch in der Hand. Maßgeblich sind immer die zum Antragszeitpunkt geltenden Förderbedingungen, und die Prüfung, welches Programm zu welchem Vorhaben passt, gehört ohnehin an den Anfang, siehe unsere [Fördermittelberatung](https://werk-e.de/leistungen/foerdermittelberatung/). Der Gleichlauf der beiden Regelwerke ist die gute Nachricht dieser Vorschrift: Ein geförderter Wärmepumpen-Einbau, der sauber geplant wurde, erfüllt § 559f nebenbei mit.
Viertens die Dokumentation. Für die Mieterhöhungserklärung sollten am Ende in einer Mappe liegen: die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1, die Auslegung mit der maßgeblichen Vorlauftemperatur, die JAZ-Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1 mit Datum vor der Inbetriebnahme und mit Unterschrift des Fachunternehmens, die Rechnungen mit der Trennung von Modernisierungs- und Erhaltungsanteil, der Förderbescheid mit den tatsächlich zugeflossenen Drittmitteln sowie der Kostenverteilungsschlüssel auf die einzelnen Wohnungen. Fehlt eines dieser Dokumente, wird es später teuer oder streitig, und beides lässt sich mit einer Stunde Vorbereitung im Planungsstadium vermeiden.
Und schließlich eine Einordnung, die nicht im Gesetz steht, aber jede Kalkulation prägt: Wegen des Deckels von 0,50 Euro je Quadratmeter trägt die Modernisierungsumlage einen Heizungstausch in aller Regel ohnehin nicht allein. Sie ist ein Baustein neben Förderung, Betriebskostenwirkung und Bewertung des Gebäudes. Wer sein Vorhaben ausschließlich über die Umlage rechnet, wird enttäuscht, und zwar unabhängig von der Jahresarbeitszahl.
Was jetzt zu tun ist
Für Vermieter, die in den nächsten Monaten eine Wärmepumpe einbauen lassen, ergibt sich eine überschaubare Reihenfolge.
- Ausnahmen zuerst prüfen. Baujahr nach 1996, Standard der Wärmeschutzverordnung 1994, Sanierung auf § 38-Niveau oder 55 Grad Celsius Vorlauftemperatur im Auslegungsfall. Trifft eine davon zu, ist der Nachweis entbehrlich, und der Beleg dafür gehört trotzdem in die Akte.
- Heizlast raumweise rechnen lassen, nach DIN EN 12831-1, mit Abgleich der vorhandenen Heizflächen. Diese Rechnung ist die Grundlage für alles Weitere, für die Ausnahme 4 wie für die Jahresarbeitszahl.
- JAZ-Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1 vor der Inbetriebnahme beauftragen, schriftlich, vom Fachunternehmen, mit Datum. Nicht erst dann, wenn die Mieterhöhung ansteht.
- Förderweg festlegen, weil er über den Umlageweg mitentscheidet: Ohne Drittmittel läuft die Erhöhung über § 559 mit 8 Prozent und konkret geschätztem Erhaltungsanteil, mit Drittmitteln über § 559e mit 10 Prozent, Abzug der Drittmittel und der 15-Prozent-Pauschale.
- Vor der Erklärung rechnen, ob der Deckel von 0,50 Euro je Quadratmeter ohnehin greift. Das verhindert Erwartungen, die das Gesetz nicht einlöst.
- Bei geförderten Vorhaben die offene Auslegungsfrage klären lassen, wie Halbierung und Drittmittelabzug zusammenspielen, falls der Nachweis tatsächlich fehlt.
Die Modernisierungsumlage selbst, also die Trennung von Instandhaltung und Modernisierung, der Abzug der Fördermittel nach § 559a und die Aufteilung auf die einzelnen Wohnungen, ist ein eigenes Thema und in der Praxis der aufwendigere Teil. Die Jahresarbeitszahl ist dagegen der Teil, der sich mit einem einzigen rechtzeitig beauftragten Dokument erledigen lässt.
Häufige Fragen
Gilt § 559f BGB auch für Wärmepumpen, die vor dem 29. Juli 2026 eingebaut wurden?
Die Vorschrift ist mit dem GModG in Kraft getreten und löst den bisherigen § 71o GEG ab, der inhaltlich sehr ähnlich war und eine Jahresarbeitszahl von über 2,5 verlangte. Neu ist vor allem die Formulierung „mindestens 2,5“ und der Standort im BGB. Für ältere Vorhaben ist die zum Zeitpunkt der Maßnahme geltende Fassung maßgeblich, das gehört im Einzelfall geprüft.
Reicht die Herstellerangabe zur Leistungszahl als Nachweis?
Nein. Das Gesetz verlangt einen Nachweis durch ein Fachunternehmen auf Grundlage der VDI 4650 Blatt 1 Berichtigung 2024-08 oder eines vergleichbaren Verfahrens. Datenblattwerte beziehen sich auf genormte Prüfpunkte und sagen nichts über die Jahresarbeitszahl der Anlage in diesem Gebäude, bei dieser Vorlauftemperatur und mit diesem Warmwasseranteil.
Kann ich die Jahresarbeitszahl nachträglich aus Zählerdaten nachweisen?
Der Gesetzeswortlaut spricht ausdrücklich von einer Ermittlung in der Regel vor der Inbetriebnahme und nicht anhand der Werte im Betrieb. Gemessene Betriebswerte sind für die eigene Kontrolle wertvoll, sie sind aber nicht der Weg, den § 559f vorsieht. Wer den Nachweis nachträglich braucht, muss ihn aus den Auslegungsdaten rekonstruieren lassen.
Was passiert, wenn die berechnete Jahresarbeitszahl unter 2,5 liegt?
Dann greift die Halbierung nach Absatz 2, sofern keine der vier Ausnahmen einschlägig ist. Eine Anlage, die rechnerisch unter 2,5 bleibt, ist allerdings vor allem ein technisches Warnsignal: Sie wird hohe Betriebskosten verursachen und ist meist auch nicht förderfähig, weil die Bundesförderung mindestens 3,0 verlangt. Die bessere Antwort ist dann die Auslegung, nicht die Umlage.
Zählt für die Ausnahme mit 55 Grad Celsius der tatsächliche Betrieb oder die Auslegung?
Der Wortlaut stellt darauf ab, dass das Gebäude mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die bei lokaler Norm-Außentemperatur nicht mehr als 55 Grad Celsius beträgt. Das ist eine Aussage über den rechnerischen Auslegungsfall, nicht über die eingestellte Heizkurve. Belegt wird sie über die Heizlastberechnung und den Abgleich der Heizflächen.
Fazit
§ 559f BGB ist eine der wenigen Stellen, an denen das GModG technische Qualität unmittelbar mit einer wirtschaftlichen Folge verknüpft. Wer sauber auslegt und rechtzeitig rechnen lässt, erfüllt die Anforderung nebenbei und behält die volle Umlage. Wer die Anlage erst einbaut und die Unterlagen später sucht, verliert die Hälfte der Bemessungsgrundlage, ohne dass an der Anlage selbst irgendetwas falsch wäre. Der Aufwand für den Unterschied besteht aus zwei Dokumenten, die ohnehin in jedes ordentliche Heizungsprojekt gehören: eine raumweise Heizlastberechnung und eine JAZ-Berechnung vor der Inbetriebnahme.
WERK.E begleitet Eigentümer und Wohnungsunternehmen in Ostwestfalen-Lippe und bundesweit bei genau dieser Reihenfolge: Heizlast und Vorlauftemperatur zuerst, dann Anlagenauslegung, Förderweg und Nachweisführung, und erst danach die Frage, was sich davon auf die Miete umlegen lässt. Wenn Sie ein Wärmepumpen-Projekt in einem vermieteten Gebäude planen, sprechen Sie uns an, bevor die Anlage bestellt ist. Danach lässt sich der Nachweis nur noch rekonstruieren.
Dieser Beitrag ist eine Einordnung aus der Energieberatungspraxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die mietrechtliche Gestaltung der Modernisierungsankündigung und der Mieterhöhungserklärung sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Quellen
- § 559f BGB, eingeführt über Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben am 28. Juli 2026, in Kraft seit 29. Juli 2026
- BT-Drs. 21/7009, S. 139 bis 140 (Änderungen der §§ 559e und 559f BGB)
- § 559 BGB (8 Prozent, Erhaltungskostenabzug, Kappungsgrenzen nach Absatz 3a)
- § 559e BGB (10 Prozent abzüglich Drittmittel, 15-Prozent-Pauschale, Deckel 0,50 Euro je Quadratmeter)
- § 555b Nr. 1 und Nr. 1a BGB (Modernisierungsmaßnahmen, Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 42 GModG)
- §§ 38, 42, 43 GModG
- VDI 4650 Blatt 1 Berichtigung 2024-08 (Kurzverfahren zur Berechnung der Jahresarbeitszahl)
- DIN EN 12831-1 (Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast)
- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (Mindest-Jahresarbeitszahl 3,0 für elektrisch betriebene Wärmepumpen), jeweils geltende Fassung





